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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1985, Az.: BVerwG 2 WDB 13/84

Verfall einbehaltener Dienstbezüge; Rechtmäßigkeit der Einbehaltungsanordnung; Einbehaltung von Übergangsgebührnissen; Disziplinargerichtliches Verfahren; Strafgerichtliche Verurteilung; Übergangsbeihilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 13/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte Koblenz 16.08.1984 - M 7 Gl 7/87

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 22 - 26
  • NZWehrr 1986, 78

Amtlicher Leitsatz

1. Der Verfall einbehaltener Dienstbezüge gemäß WDO § 121 Abs. 1 Nr. 2 setzt voraus, daß die Rechtmäßigkeit der Einbehaltungsanordnung unanfechtbar feststeht.

2. Die Einbehaltung von Übergangsgebührnissen nach WDO § 120 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 ist auch dann rechtmäßig, wenn kein disziplinargerichtliches Verfahren mehr durchgeführt werden kann, weil der frühere Soldat bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung seine Statusrechte verloren hat.

3. Die Einbehaltung von Übergangsgebührnissen wird nicht dadurch gehindert, daß bereits die Übergangsbeihilfe gemäß WDO § 75 Abs. 2 S. 1 einbehalten wurde.