Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1957, Az.: 5 StR 494/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 14.06.1957
Verfahrensgegenstand
Schwere Kuppelei
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird die Gesamtstrafe des Urteils des Landgerichts in Berlin vom 14. Juni 1957 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist "wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1954 erkannten Gesamtzuchthausstrafe, die in ihre Einzelstrafen aufgelöst wird und als Gesamtstrafe in Wegfall kommt", zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches, hat aber im übrigen keinen Erfolg.
1.)
Mit Unrecht bemängelt die Revision das Verfahren insoweit, als die Strafkammer aus der Auskunftsverweigerung des Zeugen G. Folgerungen gezogen hat, die für den Angeklagten nachteilig sind.
Nach der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge G. darüber belehrt worden, "daß er auf die Fragen die Aussage verweigern könne, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich eine Strafverfolgung zuziehen könnte". Das Landgericht hat den Zeugen alsdann "zur Sache vernommen" und vereidigt.
In den Entscheidungsgründen würdigt die Strafkammer die Auskunftsverweigerung des Zeugen G. wie folgt:
"Zu dieser nach Überzeugung der Kammer insoweit glaubwürdigen Aussage der Zeugin H. treten die Aussagen der Zeugen B. und Z. sowie der Umstand, daß der Zeuge G. nach entsprechender Belehrung von dem ihm gemäß § 55 StPO zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. ..."
"... Schließlich hat der Zeuge G. auf die Frage, ob er in Gegenwart des Angeklagten mit der Zeugin H. Geschlechtsverkehr gehabt habe, von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Aus dieser Aussageverweigerung in Verbindung mit der entsprechenden Aussage der Zeugin H. schließt die Kammer, daß es auch zwischen diesem Zeugen und der Zeugin H. zum Geschlechtsverkehr in der gleichen Weise wie in den übrigen Fällen gekommen ist."
In BGHSt 2, 351, 354 [BGH 08.05.1952 - 3 StR 1199/51] ist die Auffassung vertreten worden, nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dürfe die Tatsache, daß ein Zeuge von seinem Aussage- oder von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht, wie jede andere Tatsache zugunsten oder zum Nachteile eines Angeklagten verwertet werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht, auf der das Urteil des BGH übrigens nicht beruht, richtig ist. Im vorliegenden Falle, bei dem es sich um eine bloße Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO handelt, durfte die Strafkammer jedenfalls aus der Weigerung des Zeugen, auf eine bestimmte Einzelfrage zu antworten, Folgerungen zu Ungunsten des Angeklagten ziehen. Denn es würde über den gesetzgeberischen Zweck des § 55 StPO hinausgehen und den Grundsatz der Wahrheitserforschung über Gebühr beeinträchtigen, wenn in einem Verfahren gegen Dritte die Wahrnehmung des Rechtes zur Verweigerung der Auskunft auf eine bestimmte Frage nicht wie jede andere Tatsache bei der allgemeinen Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden dürfte.
Das Verfahren des Landgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
2.)
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange auch erhobenen sachlichrechtlichen Angriffe greifen ebenfalls nicht durch.
Die Revision meint, das Landgericht habe bei der Würdigung der Auskunftsverweigerung des Zeugen G. nicht mitberücksichtigt, daß Galan möglicherweise nur eine strafrechtliche Verfolgung wegen Ehebruchs befürchtet habe. Aus der Auskunftsverweigerung ergebe sich mithin noch nichts über eine etwaige Gegenwart des Angeklagten beim Geschlechtsverkehr.
Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, die Strafkammer habe bei der Würdigung der Beweise einen naheliegenden, sich aufdrängenden Gesichtspunkt übersehen, ist unberechtigt. Wie die wiedergegebenen Entscheidungsgründe zeigen, hebt das Landgericht nämlich ausdrücklich hervor, es habe seine Meinung auf Grund der Auskunftsverweigerung "in Verbindung mit der entsprechenden Aussage der Zeugin H." gebildet. Das Landgericht hat aus der Auskunftsverweigerung also lediglich auf einen Verkehr zwischen Frau H. und G. geschlossen, während es von der Anwesenheit des Angeklagten bei diesem Verkehr auf Grund der Aussage von Frau H. überzeugt war. Die Folgerungen des Landgerichts halten sich somit in dem Rahmen, den selbst die Revision als zulässig anerkennt.
3.)
Auch sonst bestehen gegen Schuldspruch und Einzelstrafen keine sachlichrechtlichen Bedenken. Was die Revision zur Schuldfrage noch im einzelnen vorbringt, ist mit dem gesetzlichen Tatbestand des § 181 StGB nicht vereinbar.
4.)
Lediglich bei der Bildung der Gesamtstrafe enthält das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler.
Im Urteilsspruch wird zwar ausdrücklich erklärt, die einbezogene Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 3. Dezember 1954 sei in ihre Einzelstrafen aufgelöst worden und als Gesamtstrafe in Wegfall gekommen. Nach den Urteilsgründen ist das Landgericht jedoch anders verfahren. Danach ist die frühere Gesamtstrafe nicht aufgelöst, sondern der neuen Gesamtstrafe als "Einsatzstrafe von vier Jahren Zuchthaus" zugrunde gelegt worden. Der Tatrichter hätte aber von der schwersten Einzelstrafe des früheren und jetzigen Urteils ausgehen und diese erhöhen müssen, um die neue Gesamtstrafe zu finden. Ausgangspunkt der neuen Gesamtstrafbildung wäre also notwendigerweise eine geringere Strafe als vier Jahre Zuchthaus gewesen.
Der dargelegte Mangel kann die Höhe der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Deshalb mußten der Gesamtstrafausspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker