Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.07.1994, Az.: XI B 69/93
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.07.1994
- Aktenzeichen
- XI B 69/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 54
Tatbestand:
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn aus Gewerbebetrieb des Streitjahres 1986 abgewiesen. Die Identität des 1983 von der Klägerin abgehobenen Betrags mit dem 1986 in das Betriebsvermögen eingelegten Betrag von 30 000 DM habe sich nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin und der Klägerin als Beteiligte nicht feststellen lassen.
Mit der Beschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend. Sie tragen im wesentlichen vor, die Zeugin habe bekundet, daß sie im Tresor der Kläger gebündelte Geldscheine mit Banderolen verschiedener Farbe habe liegen sehen. Auch die Klägerin habe ausgesagt, daß Bargeld in erheblicher Höhe, jedenfalls mehr als die streitigen 30 000 DM, im Tresor aufbewahrt worden seien. Die Beweisführung, wie sie das FG hier anwende und fordere, sei nicht durchführbar. Es widerspreche jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung, daß jemand, der Bargeld aufbewahre, entnehme und wieder einlege, sich die Nummern der einzelnen Geldscheine notiere, um deren Identität nachweisen zu können. Es müsse genügen, wenn durch Aussagen belegt sei, daß von der Gattung Geld eine ausreichende Menge vorhanden sei. Das FG stelle Anforderungen an die Beweisführung, die nicht erfüllt werden könnten. Hätte es nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, so hätte es zu dem Schluß kommen müssen, daß ausreichende Mengen der Gattung Geld vorhanden gewesen seien, um die Einlage in Höhe von 30 000 DM am 30. Juli 1986 vorzunehmen. Damit wäre der Klage stattzugeben gewesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. |
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Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und der Verfahrensmangel bezeichnet werden. |
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil die Klärung der Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23 85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, [BFH 27.06.1985 - I B 23/85] m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9 83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). |
Die Kläger wenden sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des FG. Selbst wenn man ihre Ausführungen dahin versteht, daß sie eine Klärung der Frage anstreben, welche Anforderungen in Fällen des ungeklärten Vermögenszuwachses an die Beweisführung hinsichtlich der Identität von Geldmitteln zu stellen sind, so fehlt jegliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit. |
Die Bezeichnung des Verfahrensmangels setzt voraus, daß der Beschwerdeführer Tatsachen bezeichnet, aus denen sich Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts ergeben. Die Rügen der Kläger vermögen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen. Sowohl eine fehlerhafte Beweiswürdigung wie auch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind materielle Rechtsfehler (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 115 Rdnr.28 und 29, jeweils m.w.N.).