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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1995, Az.: 4 StR 187/95

Diebstahl; Zueignungsabsicht; Gefährdung des Straßenverkehrs; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Versuch; Vollendetes Delikt; Zufahren auf einen Polizeibeamten; Beifahrer; Mittäter; Beteiligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1995
Aktenzeichen
4 StR 187/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1996, 175 (Kurzinformation)
  • DAR 1996, 173 (Kurzinformation)
  • NJW 1996, 208 (red. Leitsatz)
  • NZV 1995, 364 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 1995, 456
  • VRS 89, 456
  • VersR 1995, 1112 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein vollendeter Diebstahl liegt nur dann vor, wenn sich die Zueignungsabsicht des Täters auch auf die entwendeten Briefe richtete.

2. Der Beifahrer ist zunächst nicht als Mittäter an einer Gefährdung des Straßenverkehrs beteiligt.

3. Wird unter den Begriff des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch das Fahren auf einen Polizeibeamten gefaßt, muß die Situation im Urteil genau beschrieben werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Diebstahls in achtundzwanzig Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Betruges in vier Fällen, Gefährdung des Straßenverkehrs sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Im Fall II. 20. drang der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit einem Mittäter in ein Firmengebäude ein; dort nahmen sie Briefe an sich; sie flüchteten, als ein Personenkraftwagen vorfuhr.

4

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht. Dieser läge nur vor, wenn der Angeklagte sich die Briefe zueignen wollte. Daß es sich so verhält, ist indes nicht dargetan. Ersichtlich ging es dem Angeklagten auch bei dieser Tat ausschließlich um die Entwendung von Wertgegenständen. Ob die hier mitgenommenen Briefe solche, insbesondere Bargeld enthielten, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. War das nicht der Fall und hat der Angeklagte die Briefe deshalb weggeworfen, so käme nur versuchter Diebstahl in Betracht (BGH StV 1990, 408; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1).

5

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten W. im Fall III. 6. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer stellt lediglich fest, der Angeklagte W. und der Mitangeklagte S. seien mit einem entwendeten Personenkraftwagen mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Saarlouiser Innenstadt gefahren und hätten hierbei vorausfahrende Fahrzeuge trotz Gegenverkehrs und regen Verkehrsaufkommens rücksichtslos sowohl rechts als auch links überholt.

6

Diese Feststellungen lassen bereits nicht erkennen, welcher der beiden Angeklagten das Fahrzeug geführt hat. Dessen hätte es aber bedurft, weil § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist. Täter kann deshalb nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt (BGHSt 35, 390, 393). Wer nur als Beifahrer im Fahrzeug sitzt, macht sich demnach grundsätzlich nicht der (mit) täterschaftlichen Beteiligung schuldig, es sei denn, er greift selbst in das Steuer, um das Fahrzeug zielgerichtet zu lenken (BGHSt 36, 341, 343; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 315 c Rdn. 3 m.w.N.). Ob dies der Fall war oder sich beide Angeklagten etwa während der Fahrt abgewechselt haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

7

Darüber hinaus ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich, daß es zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 315 c StGB gekommen ist. Erforderlich ist insoweit sowohl die Feststellung, welche Personen oder Sachen gefährdet waren, als auch die Umschreibung eines Geschehensablaufs, bei dem der Eintritt eines Schadens nahelag (vgl. BGHSt 18, 271, 272; BGH VRS 45, 38; NStZ 1985, 263;Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

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3. Schließlich ermöglichen die Feststellungen im Falle III. 17. dem Senat nicht die Prüfung, ob der Angeklagte zu Recht des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) für schuldig befunden worden ist. Insoweit beschränkt sich das Urteil auf die Mitteilung, der Angeklagte sei gezielt auf den auf der Straße stehenden Polizeibeamten zugefahren und habe diesen so dazu gezwungen, zur Seite zu springen und ihm den Weg freizugeben (UA 19). Dies genügt nicht. Es werden weder die räumlichen Verhältnisse des Tatorts noch die genauen Tatumstände mitgeteilt; insbesondere kann ohne Angabe der Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte auf den Polizeibeamten losfuhr, und des Abstandes zwischen dem Fahrzeug und dem Beamten, als dieser zur Seite sprang, nicht beurteilt werden, ob tatsächlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b StGB eingetreten war (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 1).

9

4. Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten drei Fällen hat hinsichtlich des Angeklagten W. die Aufhebung der Jugendstrafe sowie des auf die Verurteilungen nach §§ 315 b und 315 c StGB gestützten Maßregelausspruchs zur Folge.

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5. Die Aufhebung im Fall III. 6. ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten S., der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bezüglich dieses Mitangeklagten nach sich. Der neue Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben, unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die bisher unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen nachzuholen.

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6. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß bei einer Verurteilung nach den §§ 315 b und 315 c StGB in der Urteilsformel anzugeben ist, ob der Angeklagte den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht hat. Zudem bedarf es in den Urteilsgründen der genauen Prüfung, welche Tatbestandsalternative gegeben ist.