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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.03.1977, Az.: 1 ABR 16/75

Gewerkschaftseigenschaft; Koalitionen; Tariffähigkeit; Tarifautonomie; Vertretung der Interessen der Mitglieder als Arbeitnehmer; Autorität; Mächtige und leistungsfähig Koalition; Koalitionsfreiheit; Leitende Angestellte; Deckungsgleichheit von Koalitionsfreiheit und Zuerkennung der Tariffähigkeit; Gegenerfreiheit; Finanzielle Grundlage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.03.1977
Aktenzeichen
1 ABR 16/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 08.11.1974 - AZ: 4 TaBV 65/74

Fundstellen

  • BAGE 29, 72 - 89
  • DB 1977, 590-591 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 772-776 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1551 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Gewerkschaftseigenschaft kommt nur den Arbeitnehmervereinigungen zu, die tariffähig sind.

2. An die Tariffähigkeit einer Koalition sind bestimmte Mindestanforderungen zu stellen. Die Koalition muß sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder gerade in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge für ihre Mitglieder abzuschließen; sie muß frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein. Sie muß das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen.

3. Wegen der Aufgabe der Tarifautonomie kann der Staat nur die Koalitionen an ihr teilnehmen lassen, die diese Aufgabe sinnvoll erfüllen vermögen. Die Tariffähigkeit darf nur nicht von Umständen abhängig gemacht werden, die nicht von der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedigung des Arbeitslebens gefordert sind.

4. Eine sinnvolle Ordnung des Arbeits- und Wirtschaftslebens als Aufgabe der Tarifautonomie kann nur erreicht werden, wenn die Koalitionen in der Lage sind, auf ihre Gegenseite jeweils einen fühlbaren Druck auszuüben, so daß jedenfalls in aller Regel ein Tarifvertrag zustande kommt.

5. Um Druck und Gegendruck ausüben zu können, muß eine Koalition für die ihr gestellten Aufgaben "tauglich", d. h. sie muß so mächtig und leistungsfähig sein, daß der Gegenspieler sich veranlaßt sieht, auf Verhandlungen über den Abschluß einer tariflichen Regelung der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluß eines Tarifvertrags zu kommen. Mächtig und leistungsfähig ist eine Koalition nur, wenn sie Autorität gegenüber ihrem Gegenspieler und gegenüber ihren Mitgliedern besitzt. Sie muß ferner von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen.

6. Eine Deckungsgleichheit von Koalitionsfreiheit und Zuerkennung der Tariffähigkeit ist abzulehnen.

7. Daß in einem Verband neben außertariflichen auch leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes organisiert sind, reicht nicht aus, ihn als nicht gegnerfrei anzusehen. Als gegnerfrei kann eine solche Koalition allerdings dann nicht mehr angesehen werden, wenn die zu ihr gehörenden leitenden Angestellten Aufgaben in Unternehmer- und Arbeitgeberorganisationen wahrzunehmen haben, die auf die arbeitsrechtliche und wirtschaftliche Situation der vom Verband erfaßten außertariflichen und leitenden Angestellten einwirken können.

8. Ein Verband, der sowohl außertarifliche nichtleitende Angestellte wie auch leitende Angestellte erfaßt, muß von seiner Organisationsstruktur her Vorsorge treffen, daß die leitenden Angestellten auf die betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzen des Verbandes keinen Einfluß nehmen können.

9. Eine Satzungsbestimmung, daß zur Erreichung der Ziele des Verbandes auch die kollektive Regelung der Bedingungen dienen soll, ist dann ohne Bedeutung, wenn es sich nur um eine auf dem Papier stehende Formulierung handelt.

10. Ob die finanzielle Grundlage eines Verbandes für die Bejahung seiner Mächtigkeit ausreicht, ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung.