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§ 27 LDSG - Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020 (Gesetz vom 30. Juni 2020; GBl. S. 429, 430), der zuletzt durch Artikel 1 des Staatsvertrags vom 27. Februar bis 7. März 2024 (Gesetz vom 25. Juli 2024; GBl. 2024, Nr. 67, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist anstelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrags zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.