Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1977, Az.: 4 StR 326/77
Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Zustellung einer Urteilsausfertigung ohne wesentlichen Teil der Utreilsformel; Strafklageverbrauch durch staatsanwaltliche Einstellungsverfügung aufgrund der Anhängigkeit eines anderenVerfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 12.01.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1978, 153 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 60 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl in besonders schweren Fällen u.a.
Prozessführer
Heizungsmonteur Ernst N. aus W., geboren am ... 1943 in M. (Bayern)
Amtlicher Leitsatz
Die Zustellung einer Urteilsausfertigung, in der ein - nicht ganz unwesentlicher - Teil der Urteilsformel fehlt, setzt die Frist des § 345 Abs. 1 StPO auch dann nicht in Lauf, wenn sich der fehlende Teil aus den Entscheidungsgründen ergänzen läßt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Börtzler, Albrecht, Mayer, Salger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12. Januar 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen je in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, in einem Falle außerdem mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Zulässigkeit des Rechtsmittels
Der Angeklagte hat die Revision rechtzeitig begründet. Zwar wäre die Rechtfertigungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen, wenn man diese Frist vom Tage der ersten Zustellung des Urteils an rechnete. Für die Fristberechnung maßgeblich ist auch, wenn an denselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt wird, die erste Zustellung (OLG Hamburg NJW 1965, 1614), indessen nur, wenn ihr nicht etwa ein wesentlicher Mangel anhaftet (BGH MDR 1967, 834 Nr. 42). Das war jedoch hier der Fall. In der zugestellten Urteilsausfertigung fehlte eine Seite mit dem Großteil der Urteilsformel. Die Abschrift muß aber das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben (Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 170 Anm. II 2). Kleine Fehler schaden freilich nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Abschrift oder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (Baumbach/Lauterbach, ZPO 35. Aufl. § 170 2 C). Gerade das konnte er indes im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann der Tatsache keine entscheidende Bedeutung zukommen, daß sich der Urteilssatz möglicherweise aus den Gründen ergänzen ließ. Denn maßgebend kommt es auf die Urteilsformel an. Sie entfaltet eine stärkere Kraft als die Entscheidungsgründe; ihre Berichtigung ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich als die der Urteilsgründe.
2.
Die Verfahrensrügen
a)
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch im zweiten der erwähnten drei Fälle wegen (mit dem fortgesetzten Diebstahl tateinheitlich zusammentreffend) fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, und zwar weil er in der Nacht von 4./5. Juli 1976 den entwendeten Personenkraftwagen Ford von Worms über Heppenheim, Weinheim, Lampertheim und zurück nach Worms gesteuert hatte. Mit dem Vorwurf, am 5. Juli 1976 gegen 3.05 Uhr das Kraftfahrzeug "im Raum Worms" ohne Fahrerlaubnis gefahren zu haben, hatte die Staatsanwaltschaft Mainz indes zum Amtsgericht Worms Anklage erhoben. Dieses Verfahren ist in der Verhandlung vom 21. Dezember 1976 "gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal anhängige Verfahren vorläufig eingestellt" worden. Dadurch war jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht insoweit die Strafklage verbraucht.
Bei der Entscheidung des Amtsgerichts Worms handelt es sich in Wahrheit nicht um eine solche nach § 154 StPO. Ihr rechtlicher Charakter ergibt sich aus der - richtig beurteilten - verfahrensrechtlichen Lage und dem mit dem Beschluß verfolgten Zweck. Der Strafrichter in Worms bezieht sich ausdrücklich auf das in Frankenthal anhängige, zu diesem Zeitpunkt auch bereits eröffnete Verfahren. Es kann nicht angenommen werden, ihm sei, nicht bekannt gewesen, was in etwa Gegenstand der Anklage in jenem Verfahren war, daß dem Angeklagten dort nämlich zur Last gelegt wurde, bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug, das Nieth ohne Fahrerlaubnis führte, einen oder mehrere Diebstähle ausgeführt zu haben, und daß danach das Fahren ohne Fahrerlaubnis möglicherweise einen und denselben geschichtlichen Vorgang mit den Diebstählen bildete und diese keine "andere Tat" im Sinne des § 154 StPO darstellten. Die Absicht des Strafrichters in Worms war es vielmehr ersichtlich, dem bei dem höheren Gericht anhängigen Verfahren mit der umfassenderen Anklage den diesem schon nach § 12 Abs. 1 StPO zukommenden Vorrang einzuräumen, war doch derselbe Tatvorwurf bereits Gegenstand des dortigen Verfahrens. Damit aber sprach der Richter der Sache nach eine Einstellung des bei ihm anhängigen Verfahrens gemäß § 206 a StPO - wegen anderweiter Rechtshängigkeit aus. Eine Anwendung des § 260 Abs. 3 StPO schied aus; der Strafrichter hatte vor dem Ausspruch der Einstellung seine Verhandlung beendet ("Die heutige Hauptverhandlung wird abgebrochen; der Termin wird abgesetzt").
Abgesehen davon hätte auch eine "echte" Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal nicht beeinträchtigen können. Sie hätte allenfalls einen - für die Strafzumessung nicht ins Gewicht fallenden - Einzelakt der Fortsetzungstat zu ergreifen vermocht (vgl. BGH GA 1970, 84, 85).
Der Angeklagte konnte somit auch wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis am 5. Juli 1976 vom Landgericht abgeurteilt werden.
b)
Die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Aussetzungsantrages scheitert schon daran, daß sie nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), der ablehnende Gerichtsbeschluß in der Rechtfertigungsschrift nämlich nur teilweise wiedergegeben ist. Sie wäre im übrigen auch unbegründet.
c)
Die Nichtvereidigung des Zeugen V. hat das Landgericht mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO und darauf begründet, daß der Zeuge "Geschädigter", d.h. also Verletzter sei. Diese Erklärung genügte (BGHSt 1, 175). Es war auch nicht so, daß keine Sachlage denkbar wäre, welche dem Zeugen die Verletzteneigenschaft verschafft haben könnte. Im übrigen beruht das Urteil nicht auf der Aussage des Zeugen. Sie hat zur Überführung des Angeklagten ersichtlich nichts beigetragen und wird im Urteil (S. 9) nur der Vollständigkeit halber im Rahmen einer schematischen Aufzählung aller Beweismittel erwähnt.
d)
Die Worte "im Rückfall" (§§ 48 StGB n.F., 17 StGB a.F.) gehören nicht in die Urteilsformel (BGHSt 23, 237; 23, 254, 257). Eine bloße Verletzung des § 260 Abs. 5 StPO begründet die Revision nicht.
2.
Die Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Ergänzend kann insoweit auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift verwiesen werden. Durch das fortdauernde Gebrauchmachen von dem falschen Kennzeichen haben sich die Angeklagten auch in den weiteren beiden Fällen des Diebstahls (am 3. und 5. Juli 1976) zugleich (§ 52 StGB) der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Daß der Angeklagte N. nicht auch insoweit verurteilt worden ist, beschwert ihn jedoch nicht.
Kirchhof
Kirchhof
Börtzler
Mayer
Salger