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Anlage 2 10. SächsKVZ - Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2021 = 1,00 (1)

Bibliographie

Titel
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Amtliche Abkürzung
10. SächsKVZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
211-2.6/10

(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)

NummerGebäudeartRohbauwert EUR/m3
1Wohngebäude150
2Wochenendhäuser132
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen202
4Schulen193
5Kindergärten172
6Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten172
7Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten201
8Krankenhäuser223
9Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt172
10Kirchen193
11Leichenhallen und Friedhofskapellen158
12Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt114
13Hallenbäder186
14sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern145
15Verkaufsstätten 1), soweit sie eingeschossig sind 114
16Verkaufsstätten 2), soweit sie mehrgeschossig sind 203
17Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen91
18Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind111
19Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind133
20Tiefgaragen206
21Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.1mit nicht geringen Einbauten 3)100
21.2ohne oder mit geringen Einbauten 3)
21.2.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1Bauart schwer 4)71
21.2.1.2sonstige Bauart62
21.2.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
21.2.2.1Bauart schwer 4)62
21.2.2.2sonstige Bauart49
21.2.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3
21.2.3.1Bauart schwer 4)49
21.2.3.2sonstige Bauart39
22Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1ohne oder mit geringen Einbauten 3)145
22.2mit nicht geringen Einbauten 3)167
23sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt122
24Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nummer 21
25Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen119
26Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude56
27Gewächshäuser
27.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 39
27.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 25

Zuschläge auf die Rohbauwerte:

-bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen5 Prozent
-bei Hochhäusern10 Prozent
-bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 2010 Prozent
-bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach Tarifstelle 1.2 zweiter Absatz Satz 164 EUR/m2

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3, abzüglich des Volumens der Bodenplatte und einer darunter liegenden Dämmschicht, zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 26. März 2025 durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.

Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.

Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.

Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Zur Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte mit Gültigkeit ab 1. Mai 2026 siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung vom 1. April 2026 (SächsABl. S. 380)