Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1987, Az.: 4 AZR 229/86
Leitender Elektromeister; Eingruppierung; Leiter des Instandsetzungsbereiches; Weisungsbefugnis; Sonstige technische Angestellte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.03.1987
- Aktenzeichen
- 4 AZR 229/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 02.05.1985 - 8 Ca 784/84 E
- LAG Hannover 31.10.1985 - 11 Sa 91/85 E
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- Anl 1a BAT
- § 242 BGB
Fundstellen
- AP Nr. 134 zu § 22, 23 BAT 1975
- PersV 1991, 136
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Erfüllung der Merkmale der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1 Buchstabe c des Teils II Q der Vergütungsordnung fordern die Tarifvertragsparteien zwingend, daß der Leiter des Instandsetzungsbereiches die Arbeit von mindestens drei Gewerken koordinieren muß, denen jeweils Meister vorstehen. Ob in anderer Weise tätige Meister unterstehen, wie groß ihre Zahl ist und ob ihnen gegenüber Weisungsbefugnis besteht, ist dagegen rechtsunerheblich.
2. Für Angestellte mit in den Buchstaben a-c der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1 genannten Aufgaben (erste Tarifalternative), bei denen jedoch die Tätigkeitsmerkmale nicht voll erfüllt werden, kommen grundsätzlich die Merkmale der zweiten Tarifalternative für sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit in Betracht. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit beider Tarifalternativen ist bei derartigen Fallgestaltungen jedoch erforderlich, daß die Schwierigkeit der Tätigkeit und die Verantwortung des Angestellten die Anforderungen der ersten Tarifalternative entsprechend überschreiten.