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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1986, Az.: 3 StR 279/86

Neu ergangene Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verbots der Verschlechterung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 279/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 22.10.1985

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

Prozessführer

Tankwart und Kaufmann Hans B. aus K., dort geboren am ... 1943,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
am 29. August 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit es das Landgericht unterlassen hat, zum Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (Komplex E - II 4 der Urteilsgründe) eine Einzelstrafe festzusetzen;

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, davon drei fortgesetzten Fällen, sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (Komplex E - II 4 der Urteilsgründe, UA S. 139 ff) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Während es den Komplex E im Rahmen der Ausführungen zum Schuldspruch (UA S. 170 ff) rechtlich würdigt, hat es dafür keine Einzelstrafe festgesetzt (vgl. UA S. 202). Die Festsetzung muß nachgeholt werden; dem steht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (BGHSt. 4, 345; vgl. BGH NJW 1979, 936). Die Unterlassung führt zur Aufhebung auch der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe; ob sie rechtsfehlerfrei zustandegekommen ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Einzelstrafen beurteilen. Die neue Gesamtfreiheitsstrafe darf die Höhe der bisher verhängten wegen des Verschlechterungsverbots nicht überschreiten (BGHSt 4, 345). Die angeordnete Einziehung wird von der Aufhebung nicht umfaßt und bleibt aufrechterhalten.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
RiBGH Kutzer ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Schmidt