Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.07.1968, Az.: 1 ABR 2/67
Tariffähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1968
- Aktenzeichen
- 1 ABR 2/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 07.03.1967 - 5 TaBV 1/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Abs. 3 GG
- § 2 Abs. 1 TVG
- § 2 Abs. 1 TVG Groß-Berlin
Fundstellen
- BAGE 21, 98 - 106
- DB 1968, 1715-1717 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1968, 1272 (Volltext)
- MDR 1968, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2160 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Tariffähig sind nur Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die die tarifrechtlichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, d. h. durch einen im Rahmen der Rechtsordnung sich haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck erfüllen können.
Vereinigungen, denen nur eine zahlenmäßig unbedeutende Gruppe von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern angehört, sind in der Regel nicht tariffähig. Dabei kommt es auf die derzeitigen Mitgliederzahlen an, nicht auf die Zahl von Mitgliedern, die die Vereinigung in Zukunft für sich zu werben hofft. Eine zahlenmäßig kleine Vereinigung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist tariffähig, wenn sie nach Lage der Dinge einen wirkungsvollen Druck und Gegendruck auf ihren tarifrechtlichen Gegenspieler auszuüben vermag.