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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1993, Az.: BVerwG 6 B 48.92

Hochschule; Emeritierung; Lehrfreiheit; Lehrveranstaltungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 48.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster 24.08.1990 - 1 K 860/89
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.04.1992 - AZ: 15 A 1844/90

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1994, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In das Recht anderer Hochschullehrer selbständig und eigenverantwortlich ihrer Lehrveranstaltungen durchzuführen, würde eingegriffen, wenn sie gezwungen würden, gegen ihren Willen einem anderen Hochschullehrer an ihren Lehrveranstaltungen zu beteiligen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

  2. 2.

    Das gem. § 36 IV HRG garantierte Recht der emeritierten Professur zur Abhalung von Lehrveranstaltungen setzt voraus, daß diese selbst und eigenverantwortlich Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltung bestimmen; es hat nicht die Berechtigung zum Inhalt, mit anderen Professoren in assistentenähnlicher Form zusammenzuarbeiten.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm als emeritiertem Professor die Beteiligung an den Lehrveranstaltungen "Kursus der mikroskopischen bzw. makroskopischen Anatomie" an der ... Universität in ... einzuräumen.

2

Der Kläger hatte mit der Klage erstinstanzlich Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

4

1.

Nach Meinung des Klägers hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, weil Inhalt und Umfang der Rechte von emeritierten Professoren aus § 36 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG), wonach den Professoren nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen weiterhin zustehen, bislang nicht ausreichend bestimmt seien. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht die "Definition" des in § 36 Abs. 4 HRG verwendeten Begriffs der Lehrbefugnis aus § 95 Abs. 6 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) entnommen. Allein Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG könne zur Inhaltsbestimmung des § 36 Abs. 4 HRG herangezogen werden. Zu dem verfassungsrechtlichen Inhalt dieser Verfassungsbestimmungen gehöre es, daß ein Hochschullehrer auch berechtigt sei, die Organisation und die Lehrmethode festzulegen. Wenn es organisatorisch erforderlich sei, sei ein Hochschullehrer daher auch berechtigt, mit anderen Professoren in "assistentenähnlicher Form" zusammenzuarbeiten.

5

Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht zur Auslegung des Begriffs der Lehrbefugnis in § 36 Abs. 4 HRG auf § 95 Abs. 6 Satz 1 WissHG zurückgegriffen hat, wonach auf Antrag des Habilitierten die Hochschule über die Verleihung der Befugnis entscheidet, in seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Diese Auslegung wird auch durch die vom Kläger herangezogenen Grundrechtsartikel getragen. Das Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1) i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG, das nach Meinung des Klägers allein der Auslegung des § 36 Abs. 4 HRG zugrunde gelegt werden kann, hat nämlich gleichfalls zum Inhalt, daß die Hochschullehrer die Lehrveranstaltungen selbständig durchführen. Daraus ergibt sich nicht, wie der Kläger meint, daß zu dem mit der Lehrbefugnis verbundenen Recht eines emeritierten Professors zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen die Berechtigung gehört, mit anderen Professoren in "assistentenähnlicher Form" zusammenzuarbeiten.

6

In seinem Beschluß vom 18. März 1981 - BVerwG 6 P 17.79 - BVerwGE 62, 45, 51 f. hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, daß zum Begriff der Wissenschaft unabdingbar die spezifische wissenschaftliche Eigenverantwortung gehöre. Wissenschaftliche Lehre im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG umfasse nicht jede im Universitätsbereich stattfindende Lehrveranstaltung, sondern nur solche Lehrveranstaltungen, die von einer auf dem fraglichen Fachgebiet ausgewiesenen, auch als Forscher tätigen Lehrperson abgehalten würden. Wissenschaftliche Lehrveranstaltungen lägen dagegen nicht vor, wenn sie von weisungsmäßig abhängigen, d.h. wissenschaftlich nicht eigenverantwortlichen, Personen durchgeführt würden. Nach dem vom Oberverwaltungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt wäre die von dem Kläger angestrebte "assistentenähnliche" Tätigkeit eine fremdbestimmte, weisungsabhängige Lehrtätigkeit, die unter der Verantwortung anderer Hochschullehrer stattfinden würde. Sie würde damit nicht die Anforderungen erfüllen, die eine unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG fallende Lehrveranstaltung nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen muß.

7

Ist eine Frage bereits höchstrichterlich geklärt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn neue Gründe vorgetragen werden, die die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2). Das hat der Kläger mit seinem Vortrag nicht getan. Auch § 3 Abs. 3 Satz 1 HRG geht davon aus, daß die Lehrveranstaltungen selbständig und in alleiniger Verantwortung des Lehrenden durchgeführt werden. Danach umfaßt die Freiheit der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die "Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen". Diese Bedingungen sind nur dann erfüllt; wenn derjenige, der die Lehrveranstaltung abhält, selbständig und eigenverantwortlich Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltung bestimmt. Bei einer Tätigkeit in "assistentenähnlicher" Form unter der Leitung und Verantwortung eines anderen Hochschullehrers ist das nicht der Fall.

8

2.

Auch soweit das Oberverwaltungsgericht von einer Auslegung des klägerischen Vorbringens in dem Sinne ausgegangen ist, er wolle eine der 5 Gruppen (mit je 6 Tischen) leiten, können die vom Kläger im Zusammenhang damit aufgeworfenen Fragen gleichfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Begehrens des Klägers auf folgende Rechtssätze gestützt: Der durch die Lehrbefugnis vermittelte Anspruch des Klägers, Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen, schließe jedenfalls nicht das Recht ein, die Mitwirkung anderer Hochschullehrer an der vom Inhaber der Lehrbefugnis beabsichtigten Veranstaltung verlangen zu können. Ebensowenig folge daraus das Recht, an den Veranstaltungen anderer Hochschullehrer ohne deren Einverständnis beteiligt zu werden.

9

Soweit der Kläger demgegenüber in Frage stellt, ob die streitigen Lehrveranstaltungen überhaupt Gemeinschaftsveranstaltungen seien, kann dieses im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat eine das Revisionsgericht bindende Sachverhaltsfeststellung des Inhalts getroffen, daß die Kurse nicht in Form von 5 voneinander unabhängigen Parallelveranstaltungen abgehalten wurden, sondern daß dies eine "gemeinschaftliche Veranstaltung, für die mehrere Hochschullehrer gemeinsam die Verantwortung tragen", war. Allein diese tatsächlichen Feststellungen können zur Grundlage der Entscheidung des Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

10

Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob es verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, einigen Hochschullehrern die Befugnis einzuräumen, voraussetzungs- und bedingungslos Pflichtveranstaltungen als Gemeinschaftsveranstaltungen zu deklarieren und andere Hochschullehrer von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Pflichtveranstaltungen auszuschließen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Fragen wären im Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig und klärungsfähig.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen ersichtlich nicht das aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 HRG folgende Recht des Klägers, selbständig Lehrveranstaltungen abzuhalten, in Frage gestellt. Es hat lediglich einen Anspruch des Klägers verneint, an Veranstaltungen der anderen Hochschulprofessoren gegen deren Willen teilnehmen zu dürfen bzw. deren Teilnahme an seinen Veranstaltungen zu verlangen. Diese Frage ist deshalb nicht klärungsbedürftig, weil ein derartiges Recht des Klägers unzweifelhaft nicht aus diesen Vorschriften hergeleitet werden kann.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu der durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position der Hochschullehrer, selbst über Inhalt und Ablauf der Lehrveranstaltung zu bestimmen. Der Gesetzgeber ist gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Störungen und Behinderungen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, auch ihrer Lehrfreiheit, soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 55, 37, 68). Die Wissenschaftsfreiheit ist kein Recht zur "gesamten Hand aller Hochschullehrer", das eine gesamthänderische Verfügungsmacht über den Freiheitsstatus der übrigen Hochschulmitglieder gewährt (BVerfGE 35, 77, 128). Das bedeutet: die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Freiheit der Lehre, die Grundlage des Rechts der emeritierten Hochschullehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist, verbürgt nicht das Recht, in die Freiheitsrechte anderer Hochschullehrer einzugreifen. Sie können - ebenso wie der Kläger - dieses Grundrecht für sich beanspruchen, nämlich eigenverantwortlich und selbständig ihre Lehrveranstaltungen durchzuführen. In dieses Recht würde eingegriffen, wenn sie gezwungen würden, gegen ihren Willen einen anderen Hochschullehrer an ihren Lehrveranstaltungen zu beteiligen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

13

Die von dem Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob er dadurch in verfassungswidriger Weise von der Durchführung von Pflichtveranstaltungen ausgeschlossen werde, könnte im Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Wie aus dem Antrag des Klägers ersichtlich ist, begehrt er allein die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Beteiligung an der näher bezeichneten Lehrveranstaltung einzuräumen. Ob er darüber hinaus im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 HRG das Recht hat, auch zu diesen Pflichtstudienfächern eine eigene Parallelveranstaltung durchzuführen (vgl. hierzu Urteil vom 5. Februar 1965 - BVerwG 7 C 151.63 - BVerwGE 20, 235), und welche Hilfsmittel und sonstigen organisatorischen Leistungen er dazu von der Beklagten beanspruchen kann, war nicht Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens und könnte deshalb auch nicht geklärt werden, weil sich sein Antrag darauf nicht bezieht.

14

Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niehues
Seibert V
ogelgesang