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§ 35 HmbDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis, Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1, durch die eine Maßnahme nach Art oder Höhe verschärft wird, ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Übrigen gilt § 51 Absätze 1 und 2 HmbVwVfG entsprechend. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Satz 1 bezeichneten Entscheidung oder von den Gründen, die ein Wiederaufgreifen nach Satz 2 ermöglichen, Kenntnis erhalten hat.

(4) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 71 entsprechend anzuwenden.