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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.02.1992, Az.: VII R 112/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.02.1992
Aktenzeichen
VII R 112/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 23421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 678

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Es kann dahinstehen, ob mit dem innerhalb der Revisionsfrist (§ 120 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) vom 7.Oktober 1991, in dem es heißt "... werde ich gegen das Urteil Revision einlegen", bereits wirksam Revision eingelegt, oder ob diese darin nur angekündigt und dann erst mit Schriftsatz vom 7.November 1991, der nach Ablauf der Revisionsfrist eingegangen ist, eingelegt worden ist. Die Revision ist nach Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht statthaft, weil das FG sie nicht zugelassen und der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat. Eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs.1 FGO ist nicht gegeben. Zwar rügt der Kläger als wesentlichen Mangel des Verfahrens i.S. des § 116 Abs.1 Nr.3 FGO, daß das FG seinen Antrag auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluß vom 22.Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336 m.w.N.) beinhaltet aber die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag rechtswidrig abgelehnt, keinen Fall der mangelnden Vertretung i.S. des § 116 Abs.1 Nr.3 FGO; sie enthält allenfalls einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden und die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr.3 FGO) betreffenden Verfahrensmangel.