Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1976, Az.: II ZR 127/74
Rückwirkende Beseitigung einer Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste der Genossen; Anfechtung einer Beitrittserklärung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung; Anforderungen an die Einrede der Rechtshängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1976
- Aktenzeichen
- II ZR 127/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.06.1974
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 861-862 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1635 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Kaufmann Rolf D. Fi., B., H.straße ...
Prozessgegner
Rechtsanwalt Wolfgang G., N./W., R.straße ...,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft der Kraftfahrer eG,
F. (M.), Geschäftsstelle Ma., A.straße ...
Amtlicher Leitsatz
An der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist festzuhalten, wonach ein Genosse grundsätzlich seine Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste der Genossen nicht durch eine Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung rückwirkend beseitigen kann.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Juni 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft der Kraftfahrer eG (im folgenden: Genossenschaft), die während des Revisionsverfahrens in Konkurs geraten ist. Durch schriftliche Erklärung vom 1. April 1970 trat der Beklagte der Genossenschaft bei. Er verpflichtete sich, auf den Geschäftsanteil einen Barbetrag von 25.000 DM sofort nach Aufnahme zu zahlen und die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der nach § 4 der Statuten festgelegten Haftsumme zu leisten. Ein besonderer Vertrag vom 19. März 1970 bestimmte außerdem, daß der Beklagte entgeltlich als Repräsentant der Genossenschaft tätig sein sollte; der Vertrag enthält ebenfalls das Versprechen des Beklagten, sofort nach Eintritt in die Genossenschaft 25.000 DM in bar einzuzahlen. Das Statut der Genossenschaft in der beim Eintritt des Beklagten geltenden Fassung bestimmte in § 4, daß die Genossen der beschränkten Haftpflicht unterliegen sollten, und zwar bis zur Höhe des Geschäftsanteils, "der in § 13 auf 50.000 DM festgesetzt ist". Dementsprechend war der Geschäftsanteil in § 13 mit 50.000 DM angegeben. Der Beklagte hat demgegenüber einen Abdruck des Statuts vorgelegt, auf dem in § 13 unter anderem die Zahl "50.000" schwarz durchstrichen und mit Schreibmaschine durch die Zahl "25.000" ersetzt worden sowie hierzu vermerkt worden ist: "lt. Generalvers. Beschluß v. 4. 12. 69".
Der Beklagte wurde in die Liste der Genossen beim Gericht eingetragen. Zahlungen an die Genossenschaft leistete er nicht. Am 19. Dezember 1970 beschloß die Generalversammlung der Genossenschaft deren Auflösung.
Mit der Klage hat die Genossenschaft vom Beklagten eine Teilzahlung von 5.000 DM mit Zinsen auf seinen Geschäftsanteil gefordert.
Der Beklagte hat seine Beitrittserklärung zur Genossenschaft mit der Behauptung angefochten, sie beruhe auf einem durch arglistige Täuschung verursachten Irrtum über ihren Inhalt. So habe ihm der damalige Geschäftsführer der Genossenschaft insbesondere vorgespiegelt, der Geschäftsanteil belaufe sich nach dem Statut nur auf 25.000 und nicht auf 50.000 DM. Vorsorglich hat der Beklagte mit Gehaltsforderungen aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
1.
Schon vor Einleitung dieses Rechtsstreits hatte die Genossenschaft wegen ihrer Beitragsforderung gegen den Beklagten beim Amtsgericht einen Zahlungsbefehl über 23.500 DM erwirkt. Nachdem der Beklagte Widerspruch eingelegt hatte, wurde die Sache an das Landgericht verwiesen (3/4 O 132/70 LG Frankfurt/M.). Dort ist sie nach der klaren Regelung des § 696 Abs. 2 ZPO bisher nicht rechtshängig geworden, weil das Landgericht mit Rücksicht auf § 111 Abs. 1 Satz 2 GKG noch keinen Termin zur mundlichen Verhandlung anberaumt hat. Infolgedessen steht der vorliegenden Klage nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen nicht die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 274 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) entgegen. Zu Unrecht meint die Revision, aus den Entscheidungen BGHZ 52, 47 und 55, 214 etwas anderes herleiten zu können, Diese Entscheidungen betreffen die Unterbrechung einer Verjährungsfrist, für die es nach den §§ 209 ff BGB auf andere Voraussetzungen als die Rechtshängigkeit der Sache ankommt.
2.
Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten ohne Rücksicht darauf, daß er, wie feststeht, über die Höhe des von ihm zu übernehmenden Geschäftsanteils arglistig getäuscht wurde und eine auf einen Anteil von 50.000 DM - anstatt 25.000 DM - bezogene Beitrittserklärung gar nicht abgeben wollte, ein Recht auf Anfechtung dieser Erklärung sowohl nach § 123 als auch nach § 119 Abs. 1 BGB. Dabei geht es in eingehender Würdigung der Rechtslage davon aus, daß sich ein Genosse jedenfalls dann, wenn er der Genossenschaft überhaupt beitreten wollte und dies in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (§§ 15, 120, 131 a GenG a.F. = §§ 15, 15 a GenG n.F.) erklärt hat, den hiermit verbundenen Rechtsfolgen, wie namentlich der Beitragspflicht, nicht dadurch rückwirkend entziehen kann, daß er seine Beitrittserklärung wegen eines Willensmangels anficht. Das entspricht einer vom Reichsgericht seit 1904 ständig vertretenen und im Schrifttum heute einhellig gebilligten Rechtsauffassung, der gewohnheitsrechtliche Bedeutung beigemessen wird (RGZ 57, 292, 297 ff - Vereinigte Zivilsenate -; 147, 257, 270 ff; Meyer/Meulenbergh, GenG 11. Aufl. § 15 Anm. 7 m.w.N.). Sie beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß den Belangen des Rechtsverkehrs, insbesondere dem Interesse der Gläubiger, aber auch der anderen Genossen und der Genossenschaft selbst, an der Einhaltung des im Beitritt liegenden Haftungsversprechens der Vorrang vor dem Interesse des einzelnen Genossen zukommt, sich von einer durch Irrtum, Betrug oder Drohung veranlaßten Beitrittserklärung loszusagen.
Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Auffassung für den hier vorliegenden Fall einer Beitrittserklärung abzuweichen, die unter einem durch Betrug herbeigeführten Irrtum über die Höhe des Geschäftsanteils und der dementsprechenden Haftsumme abgegeben und in die Liste der Genossen eingetragen wurde. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Rechtsprechung des Senats zur fehlerhaften Personengesellschaft (BGHZ 55, 5, 8 f; vgl. auch für die GmbH: Urt. d. Sen. v. 13. 3. 75 - II ZR 154/73, WM 1975, 512; für die GmbH-Gründergesellschaft: BGHZ 13, 320). Mit ihrer Ansicht, nach dieser Rechtsprechung setze der Ausschluß des Anfechtungsrechts eine auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft voraus, an der es bei einem "Schwindelunternehmen" wie dem vorliegenden fehle, übersieht sie, daß der Senat gerade auch bei solchen Gesellschaften, deren Vertreter darauf ausgegangen waren, durch betrügerische Vorspiegelungen eine Vielzahl von Beitrittserklärungen zu erreichen, dem einzelnen Gesellschafter die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung versagt hat (BGHZ 26, 330; 63, 338; vgl. auch Urt. d. Sen. v. 14. 12. 72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3). Sie verkennt zudem, daß der auf das Innenverhältnis bezogene Gedanke der Leistungsgemeinschaft nicht der einzige Grund ist, aus dem die Rechtsfolgen eines durch Betrug erwirkten Beitritts insbesondere zu einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft weder nach innen noch nach außen durch Anfechtung rückwirkend wieder beseitigt werden können.
Wesentlich ist insoweit, daß Kapitalkraft und Kreditwürdigkeit eines Verbandes von der Rechtsbeständigkeit der Beitrittserklärungen seiner Mitglieder entscheidend abhängen und daß hierin zugleich eine unerläßliche Grundlage für das Auftreten des Verbandes im Rechtsverkehr wie für sein inneres Leben zu sehen ist.
Bei der Genossenschaft fehlt es zwar im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften an einem festen Garantiekapital. Aber auch hier bilden die Einzahlungen der Mitglieder auf den Geschäftsanteil eine Kapitalgrundlage, die das Gesetz durch zwingende Vorschriften zu sichern sucht (vgl. § 22 GenG). Daneben tritt - nach früherem Recht stets (§ 2 GenG a.F.), nach heutigem Recht bei entsprechendem Statut (§ 6 Nr. 3 GenG n.F.) - als Kreditbasis die unbeschränkte oder beschränkte Nachschußpflicht der Genossen, die sich hauptsächlich im Konkurs der Genossenschaft auswirkt (§ 105 GenG, vgl. ferner § 73 Abs. 2 GenG). Diese vermögensmäßigen Grundlagen der Genossenschaft würden beeinträchtigt werden, wenn in Fällen der hier vorliegenden Art die Anfechtung von Beitrittserklärungen zuzulassen wäre, wobei auch an eine Häufung von Anfechtungen gerade angesichts einer finanziellen Krise zu denken ist (vgl. RGZ 147, 257, 270). Das erscheint schon im Interesse der Gläubiger, aber auch der anderen Genossen nicht vertretbar, weil der Ausfall einer Beitrags- und Nachschußpflicht des oder der Anfechtenden zu einer höheren Belastung der verbleibenden Genossen führen kann, mit dem sie in der Regel weder gerechnet haben noch zu rechnen brauchten. Hinzu kommt der vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Gesichtspunkt, daß die rückwirkende Vernichtung der Mitgliedschaft im Hinblick auf zwischenzeitlich geschaffene Rechtstatsachen, etwa aufgrund der unter Mitwirkung des Anfechtenden gefaßten Beschlüsse, zu Schwierigkeiten führen müßte, auf die das Anfechtungs- und Nichtigkeitsrecht des BGB nicht zugeschnitten ist.
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten gegenüber der Genossenschaft auch den Einwand der Arglist sowie die Aufrechnung mit einem aus der arglistigen Täuschung hergeleiteten Schadensersatzanspruch versagt. Beide Rechtsbehelfe würden im Ergebnis doch wieder zu einer rückwirkenden Freistellung des Beklagten von seinen mit dem Beitritt übernommenen gesetz- und satzungsmäßigen Verpflichtungen führen, die aus den dargelegten überwiegenden Gründen des inneren und äußeren Rechtsverkehrs nicht vertretbar ist (RGZ 68, 344, 348; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, 1956 S. 138; für die GmbH: RGZ 88, 187; für die KG: BGHZ 63, 338, 347 f; Urt. d. Sen. v. 14. 12. 72 a.a.O. zu IV). Daß die Genossenschaft den eingeklagten Betrag weder zur Tilgung von Verbindlichkeiten noch im Hinblick auf eine etwaige Verlustverteilung unter den Genossen für eine ordnungsmäßige Abwicklung benötigt habe (vgl. Urt. d. Sen. v. 18. 11. 69 - II ZR 83/68, WM 1970, 160 zu I 3, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedr.; RGZ 149, 293, 298), ist nicht vorgetragen; der Beklagte hat im Gegenteil schon im ersten Rechtszug geltend gemacht, die Genossenschaft sei mit rund 700.000 DM verschuldet und stehe vor dem Konkurs.
4.
Die Aufrechnung des Beklagten mit sonstigen Gegenansprüchen scheitert nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts an § 22 Abs. 5 GenG.
5.
Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht den Klageanspruch jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 5.000 DM für begründet erachtet.
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Der Richter an BGH Dr. Skibbe befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Stimpel