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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.2016, Az.: BVerwG 2 B 112.15 (2 C 23.15)

Anforderungen an die durch Freizeit auszugleichende bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.2016
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 112.15 (2 C 23.15)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 25358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B112.15.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.08.2015 - AZ: 1 A 421/14
nachfolgend
BVerwG - 17.11.2016 - AZ: 2 C 23.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).

Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Kenntner