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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1993, Az.: 5 StR 568/93

Geldfälschung; Ungeschnittene Druckbogen; Nachgemachte Banknoten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1993
Aktenzeichen
5 StR 568/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 1423 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1994, 124 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unaufgeschnittene Druckbogen mit jeweils 12 Stück nachgemachter 100,- DM-Banknoten sind kein falsches Geld i. S. von § 146 I Nr. 2 StGB.

Gründe

1

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten, der sich unaufgeschnittene Druckbogen mit jeweils 12 Stück nachgemachter 100 DM-Banknoten (sog. Zwölfernutzen) verschafft hat, nicht wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt; denn falsches Geld im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn dem Gegenstand der Anschein echten (gültigen) Geldes so innewohnt, daß die Beschaffenheit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann (LK-Herdegen 10. Aufl., § 146 Rdn. 6 m.w.N.). Wenngleich an die zur Täuschung geeignete Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, erfüllen unaufgeschnittene Druckbogen diese Voraussetzungen nicht; denn derartige Bogen stoßen im gewöhnlichen Zahlungsverkehr selbst bei Arglosen auf Zweifel an ihrer Echtheit (vgl. auch ÖstOGH Entscheidungssammlung 52, 188).Indes hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Angeklagten einer Vorbereitung der Fälschung von Geld nach § 149 Abs. 1 Nr. 2 StGB für schuldig befunden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eine Fälschung von Geld vorbereitet, indem er sich Papier verschafft hat, das einer Papierart zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist. Nach den in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen getroffenen Feststellungen handelt es sich um 'ein Papier, das wegen seiner Leinenstruktur und seines Gewichtes dem Papier der echten Noten gleicht' und zudem Wasserzeichen aufweist, 'die zur Ähnlichkeit mit echten Noten beitragen'. Hierin liegt keine Analogie. Die von der Revision beanstandeten Urteilsformulierungen in der rechtlichen Würdigung sollen ersichtlich das ausdrücken, was der Generalbundesanwalt zutreffend wie folgt formuliert hat: 'Die Tatsache, daß das Papier ... beidseitig bedruckt worden war, nimmt den Bögen nicht die Tateignung nach § 149 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sie unterstreicht sie."