Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1984, Az.: II ARZ 11/84
Bestimmung des Gerichtsstand hinsichtlich der gerichtliche Bestellung eines Notvorstands einer Spaltgesellschaft um eine Hauptversammlung einberufen zu können
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1984
- Aktenzeichen
- II ARZ 11/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 13993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IPRspr 1984, 207
Sonstige Beteiligte
Ma. Textilwerke Aktiengesellschaft in Ch.
Peter M. H. v. K.-Straße ... B. Ho. v.d.Hö.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 19. November 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel
und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes
beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Ma. Textilwerke AG hinsichtlich ihres in Berlin/West und im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestellt.
Gründe
Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Gesellschaft. Deren Vermögen ist im Gebiet der DDR enteignet worden. Die Gesellschaft war mit 40.000 Reichsmark beteiligt an der Spinnstoff-Fabrik Z. AG, die noch heute ihren Sitz in Berlin-West hat. Diese Beteiligung soll noch heute bestehen und deshalb die Aktiengesellschaft in der Bundesrepublik, und in Berlin-West als Spaltgesellschaft fortbestehen. Der Antragsteller möchte im Hinblick auf diese Beteiligung für die Gesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. Er beantragt,
hierfür das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Antrag ist begründet. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches aber nicht vorgesehen ist. Das ist bei sogenannten Spaltgesellschaften der Fall, die, um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG angewiesen sind. Im Rahmen einer beantragten Gerichtsstandsbestimmung sind Zulässigkeit und Aussichten des beabsichtigten Vorgehens nicht zu prüfen. Nur wenn offensichtlich ist, daß die beabsichtigten Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (BGHZ 19, 102, 106). Davon kann hier keine Rede sein.
Es ist nicht auszuschließen, daß die laut Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften im Jahre 1943 bestehende Beteiligung der Ma. AG an der Spinnstoff-Fabrik Z. AG über das Kriegsende hinaus fortbestanden hat. Dann muß sie aber auch heute noch bestehen; denn mangels handlungsfähiger Organe konnte die Ma. AG ihre Beteiligung selbst nicht beenden. Sollte ein für sie bestellter Pfleger die Aktien veräußert haben, besteht das West-Vermögen im Erlös. Die Enteignungsmaßnahmen der DDR haben diese Werte nicht erfaßt.
Der angekündigte Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, dessen Berechtigung der Senat im einzelnen nicht nachzuprüfen hat, erscheint danach keinesfalls von vornherein aussichtslos. Da die Spinnstoff-Fabrik Z. AG ihren Sitz in Berlin-West hat, bestimmt der Senat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Dr. Seidl
Brandes