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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1958, Az.: 1 AZR 477/57

Landesarbeitsgericht; Vorschriftsmäßige Besetzung; Mitwirkender Richter; Kurzfristiges Verlasssen des Sitzungssaals; Zeitweilige Abwesenheit; Beisitzender Richter; Mitwirkung bei Urteilsfindung; Absoluter Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1958
Aktenzeichen
1 AZR 477/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 5, 170
  • AP Nr. 1 zu § 164
  • DB 1958, 312 (Volltext)
  • NJW 1958, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Landesarbeitsgericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn einer der mitwirkenden Richter während fortdauernder Verhandlung auch nur kurzfristig den Sitzungssaal verläßt.

2. Der Nachweis, daß die Verhandlung trotz zeitweiliger Abwesenheit eines der beisitzenden Richter fortgesetzt worden ist, kann nicht nur gemäß ZPO § 164 geführt werden.

3. Die zeitweilige Abwesenheit eines der beisitzenden Richter in der Verhandlung vor der Urteilsfindung schließt die Mitwirkung dieses Richters bei der Urteilsfindung aus.

4. Die zeitweilige Abwesenheit eines beisitzenden Richters in der Verhandlung und seine Mitwirkung bei der Urteilsfindung stellen einen absoluten Revisionsgrund dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt, ohne daß zu prüfen ist, ob die Entscheidung auf diesem Verstoß beruht.