Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2004, Az.: 5 StR 51/04
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.2004
- Aktenzeichen
- 5 StR 51/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 14125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 12.09.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 12. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).