Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2004, Az.: 5 StR 51/04

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.2004
Aktenzeichen
5 StR 51/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 14125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 12.09.2003

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 12. Mai 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).