Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1971, Az.: 2 StR 191/71
Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung für eine sachliche Begünstigung; Hemmung der Rechtspflege als Wesen der Begünstigung; Verhinderung der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands durch eine sachliche Begünstigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1971
- Aktenzeichen
- 2 StR 191/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 23.10.1970
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 24, 166 - 168
- JZ 1971, 597 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sachbegünstigung
Prozessgegner
Kaufmännische Angestellte Irmhild A. geborene E., aus La., geboren am ... 1944 in Gr.
Amtlicher Leitsatz
Sachliche Begünstigung setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch inne hat.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 23. Oktober 1970, soweit es sie betrifft, aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Der mitangeklagte Ehemann der Angeklagten hatte als Angestellter innerhalb einiger Jahre insgesamt fast 450.000 DM veruntreut. Die unrechtmäßig erlangten Gelder hatte er über ein zu diesem Zwecke angelegtes Bankkonto laufen lassen. Kurz vor Aufdeckung seiner Straftaten hob er letztmalig 30.000 DM von diesem Konto ab und schenkte davon 29.000 DM der Angeklagten mit dem Bemerken, sie möge das Geld für einen ihr gehörigen Neubau verwenden. Die Angeklagte glaubte der Erklärung ihres Mannes, er habe das Geld auf der Spielbank gewonnen. Sie zahlte den Betrag und weitere 1.000 DM auf ihr eigenes Konto ein und überwies später 7.000 DM zur Begleichung einer Bauhandwerkerrechnung. Zwei Tage später klärte ihr Mann sie darüber auf, daß er der Veruntreuung von 169.000 DM überführt sei. Daraufhin hob die Angeklagte von ihrem Konto 23.000 DM wieder ab. Bei einer Unterredung mit den Vertretern der geschädigten Firma erklärte sie, daß sie 30.000 DM von ihrem Mann erhalten habe, wovon 23.000 DM noch vorhanden seien. Sie versprach, diesen Betrag, ferner ein Sparbuch zur teilweisen Wiedergutmachung am nächsten Tag der Firma zu überbringen. Ihrem Versprechen kam sie jedoch nicht nach, sondern übergab das Geld ihrem Mann in der Absicht, daß dieser das Geld für sich verwenden oder in Sicherheit bringen sollte. Dieser will es zum größten Teil auf der Spielbank verloren haben.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagte wegen sachlicher Begünstigung zu einer Geldstrafe von 4.000 DM, hilfsweise zu 80 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die im Falle der Sachbegünstigung dadurch bewirkt wird, daß der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wiederhergestellt werden könnte. Der Täter der sachlichen Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde. Wesentlich für den Tatbestand ist danach, daß der Vortäter sich zur Zeit der angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuß des durch die Tat erlangten Vorteils befindet. Beistandleisten, das einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinn des § 257 StGB dient, setzt mit anderen Worten das Noch-vorhanden-sein des Vorteils beim Vortäter voraus. Hat dieser sich des Vorteils gänzlich entäußert, indem er wie im vorliegenden Fall die durch seine Straftat erlangten Geldbeträge verschenkte, so kann für eine sachliche Begünstigung im Hinblick auf seine Tat kein Raum mehr sein. Die Rückgabe des Geschenks an ihn ändert daran nichts, weil ein auf diese Weise wiederhergestellter Vorteil nicht mehr unmittelbar durch die Vortat erlangt wäre (vgl. RGSt 55, 19). Zudem müßte die gleichzeitige Beurteilung der Rückgabe als Begünstigungshandlung daran scheitern, daß durch sie keine Zugriffsmöglichkeit gegen den Vortäter in Bezug auf den Vorteil beseitigt oder gemindert werden konnte, sondern im Gegenteil die infolge der Schenkung längst entfallene Möglichkeit, die Gelder durch einen Zugriff gegen ihn wiederzuerlangen, sogar vorübergehend wiederhergestellt wurde.
Hiernach rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen Sachbegünstigung. Da auch kein anderer Straftatbestand erfüllt ist, muß die Angeklagte freigesprochen werden.
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer