Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.10.2020, Az.: 2 BvC 48/19
Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.10.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvC 48/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 42945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201031.2bvc004819
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
[Gründe]
1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 [BVerfG 13.05.1953 - 1 BvR 344/51] <297>).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.