Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.12.2003, Az.: VI B 281/01
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Wertung der vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer als geldwerten Vorteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses; Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.12.2003
- Aktenzeichen
- VI B 281/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 20579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Baden-Württemberg - 11.10.2001 - AZ: 6 K 217/98
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 2004, 488 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
Der Senat lässt offen, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (siehe § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin angesprochene Rechtsfrage, ob die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer als geldwerter Vorteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu werten oder die Vorteilsgewährung in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Zulassungserfordernis s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 FGO, Rz. 27 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu behandeln (s. aus jüngerer Zeit: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370). Diese Beurteilung gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (s. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, vgl. ferner BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 54/00, BFHE 197, 148 [BFH 06.11.2001 - VI R 54/00], BStBl II 2002, 164).
Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361). Im Übrigen ist die Tatsachenwürdigung, mit der die Vorinstanz das Vorliegen einer privaten Nutzung bejaht hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.