Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1987, Az.: VII ZR 299/86
Abschluss eines Erschließungsbetreuungsvertrags durch den Vertreter eines nicht mit den Arbeiten betrauten Unternehmens; Wirkung einer Vertretererklärung für und gegen den Vertretenen; Auslegung einer Vertretererklärung; Fälligkeit einer Forderung ohne Schlussabrechnung für die erbrachte Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1987
- Aktenzeichen
- VII ZR 299/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 28.08.1986
- LG Kiel
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1988, 799-800 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1988, 417-418
- MDR 1988, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
K. Volksbank eG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder C., D., St. und E., Eu. -platz ..., K.,
Prozessgegner
Stadt K.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister Karl-Heinz L., R., K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit die Auslegungsregel des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgreift, wenn ungewiß ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 28. August 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beklagte Stadt (im folgenden Beklagte) schloß am 11./28. Januar 1980 mit der Bau- und Verwaltungsgesellschaft H. mbH, Erste Beteiligungs KG (im folgenden KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bau- und Verwaltungsgesellschaft H. mbH (im folgenden GmbH), diese vertreten durch den Geschäftsführer G., einen Vertrag über Herstellung und Ausführung der Erschließungsanlagen in einem Baugebiet. In diesem Vertrag (im folgenden Erschließungsvertrag) wurde u.a. folgendes vereinbart:
"§ 1 Herstellung der Erschließungsanlagen
1)
Die Bau- und Verwaltungsgesellschaft H. m.b.H., Erste Beteiligungs KG, nachstehend "Gesellschaft" genannt, verpflichtet sich, zur Sicherstellung der Erschließung des Baugebiets "M.", die Erschließungsanlagen ... herzustellen.§ 10 Übereignung des Grund und Bodens
1)
Die Gesellschaft verpflichtet sich, den für die Erschließungsanlagen erforderlichen Grund und Boden unentgeltlich, kosten-, pfand-, lasten- und nutzungsfrei an die Stadt zu übereignen ...§ 12 Kosten, Kostenbeteiligung
...
7)
Durch die Erschließungsmaßnahme werden auch Grundstücke der Stadt erschlossen. Die Aufteilung der Gesamterschließungskosten auf die Grundstücke der Gesellschaft und der Stadt wird in dem zwischen der Gesellschaft und dem Liegenschaftsamt der Stadt zu schließenden Betreuungsvertrag geregelt."
Am 11. Juli/17. September 1980 kam zwischen der Beklagten als "Auftraggeber" und der durch den Geschäftsführer G. vertretenen Bau- und Verwaltungsgesellschaft H. mbH als "Betreuer" ein "Erschließungsbetreuungsvertrag" zustande. In diesem Vertrag (im folgenden Betreuungsvertrag) ist u.a. folgendes geregelt:
"Auf der Grundlage des Erschließungsvertrages vom 11./28.01.1980 über das Baugebiet in S./M. beabsichtigen Auftraggeber und Betreuer, das vorgenannte Gebiet, an dem sie beide als Eigentümer beteiligt sind, gemeinsam zu erschließen ...
...
Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt den Betreuer, die Erschließung des ... Gebietes ... zu besorgen.
...
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Betreuer, die auf sein Grundstück entfallenden Kosten entsprechend dem Baufortschritt zu erstatten. Der Betreuer wird dem Auftraggeber jedoch die fällig werdenden vorgenannten Kosten bis längstens 3 Jahre nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen vorfinanzieren ...
...
Die Kosten der Erschließungsmaßnahmen ... bestehen aus ... sämtlichen Aufwendungen, die dem Betreuer aufgrund des Erschließungsvertrages ... entstanden sind bzw. entstehen werden ...
...
Die Höhe der auf den Betreuer und den Auftraggeber ... entfallenden Kostenanteile weist der Betreuer im Rahmen einer Schlußabrechnung nach, die er dem Auftraggeber ... zur Prüfung und Anerkennung vorzulegen hat ...
..."
Mit Schreiben vom 30. Juli 1982 teilte die KG der Klägerin - einer Bank, bei der sie einen Überziehungskredit aufnehmen wollte - mit, die "Bau- und Verwaltungsgesellschaft H." habe gegen die Beklagte eine im Juli 1984 fällig werdende Forderung aus Erschließungsbetreuungsvertrag in Höhe von 207.489,98 DM, diese Forderung möchte sie finanzieren bzw. der Klägerin zum Kauf anbieten. Nach längeren Verhandlungen trat die KG mit Sicherungsvertrag vom 19./23. August 1982 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen ... Ansprüche aus der Geschäftsverbindung" die ihr gegen die Beklagte aus dem "Erschließungsbetreuungsvertrag vom 17.09.1980" zustehende Forderung in voller Höhe an die Klägerin ab. Seit März 1984 befindet sich die KG in Liquidation, die GmbH wurde mangels Masse im Handelsregister gelöscht.
Im Sommer 1984 forderte die Klägerin die Beklagte - der mit Schreiben der Klägerin vom 23. August 1982 die Abtretung angezeigt worden war - zur Zahlung auf. Die Beklagte kam diesem Begehren unter Hinweis auf noch nicht fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen nicht nach. Die Klägerin machte daraufhin den Zahlungsanspruch in Höhe von 143.183,29 DM nebst Zinsen gerichtlich geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, der Erschließungsbetreuungsvertrag sei zwischen der Beklagten und der GmbH zustandegekommen. Zwar sei in § 12 Abs. 7 des Erschließungsvertrags in Aussicht genommen worden, daß die KG den Betreuungsvertrag abschließen sollte. Auch werde im Betreuungsvertrag darauf hingewiesen, daß der Betreuer als Eigentümer an dem zu erschließenden Gebiet beteiligt sei; Grundeigentümerin sei aber unstreitig nur die KG gewesen. Diese Umstände seien jedoch nicht geeignet, die Stellung der KG als Vertragspartnerin des Betreuungsvertrags zu begründen. Als Betreuer sei in dem Vertrag ausdrücklich die GmbH, nicht die KG aufgeführt. Auch sei die GmbH später von der Beklagten wiederholt als Vertragspartner des Betreuungsvertrags bezeichnet worden. Schließlich sei es nicht ohne jeden Sinn gewesen, die GmbH mit der Erschließungsbetreuung zu beauftragen, weil sich diese Tätigkeit technisch und rechtlich auf Organisation, Finanzierung und Kostenabrechnung habe beschränken können. Der KG habe deshalb die an die Klägerin abgetretene Forderung nicht zugestanden. Sie sei auch nicht berechtigt gewesen, die Forderung der GmbH an die Klägerin abzutreten.
Im übrigen sei die Forderung noch nicht fällig. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die notwendige Schlußabrechnung vorliege. Auch habe die Beklagte den geltend gemachten Betrag weder anerkannt noch hierfür einen haftungsbegründenden Vertrauenstatbestand gesetzt. Da die von der Klägerin geltend gemachte Forderung insgesamt noch nicht fällig sei, könne der Klägerin auch kein Teilbetrag zugesprochen werden.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Klägerin hat aufgrund des mit der KG abgeschlossenen Vertrags eine Forderung gegen die Beklagte erworben; diese Forderung ist fällig.
1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kam der von dem Geschäftsführer der GmbH abgeschlossene Betreuungsvertrag zwischen der KG und der Beklagten zustande. Der KG, die unstreitig Erschließungsmaßnahmen durchgeführt hat, stand deshalb ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, den sie wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
a)
Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daß sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiß ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (vgl. BGHZ 62, 216, 220/221 m.w.N.; 64, 11, 15; BGH NJW 1983, 1844; 1984, 1347, 1348; Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74 = WM 1976, 15, 16 = BB 1976, 154; Beschluß vom 28. Februar 1985 - III ZR 183/83 = WM 1985, 751). In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH WM 1976, 15, 16).
b)
Danach kam der Betreuungsvertrag nicht zwischen der Beklagten und der GmbH, sondern zwischen der Beklagten und der KG zustande. Zwar ist in dem Vertrag ausdrücklich die GmbH als Betreuer und damit auch als Vertragsschließende angeführt. Aufgrund aller Umstände muß jedoch angenommen werden, daß die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer G., bei Vertragsschluß nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der KG handelte. Hierfür spricht einmal, daß die GmbH zu dieser Zeit lediglich persönlich haftende Gesellschafterin der KG war. Die Stellung der KG als Vertragspartei ergibt sich aber vor allem aus dem bereits vorher zwischen der KG und der Beklagten abgeschlossenen Erschließungsvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die KG gegenüber der Beklagten, die Erschließungsanlagen herzustellen (§ 1) und die benötigten Grundstücke der Beklagten zu übereignen (§ 10). Weiter wurde ausdrücklich vereinbart, daß die Aufteilung der Gesamterschließungskosten in dem zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu schließenden Betreuungsvertrag geregelt wird (§ 12 Abs. 7). Von Anfang an war also beabsichtigt, den Betreuungsvertrag mit der KG als Betreuer zu schließen; von einem Vertrag mit der GmbH war nicht die Rede. Diese Absicht der Beteiligten kommt in den Eingangsworten des Betreuungsvertrags ebenfalls zum Ausdruck; denn der Vertrag beruht danach "auf der Grundlage des Erschließungsvertrags", auch werden dort Auftraggeber und Betreuer als Eigentümer der zu erschließenden Grundstücke angeführt. Da der Erschließungsvertrag zwischen der KG und der Beklagten vereinbart worden und nur die KG, nicht auch die GmbH Grundstückseigentümerin war, stellt sich nach der gebotenen Auslegung und aus der (maßgeblichen) Sicht der Beklagten die von dem Geschäftsführer G. abgegebene Willenserklärung somit als Erklärung der KG dar.
Der KG stand daher aus dem zwischen ihr und der Beklagten vereinbarten Erschließungsvertrag ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin konnte deshalb aufgrund des Abtretungsvertrags mit der KG eine Forderung gegen die Beklagte erwerben.
2.
Dieser Zahlungsanspruch der Klägerin ist zumindest teilweise fällig.
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, nach Sinn und Zweck des Betreuungsvertrags sei davon auszugehen, daß die Beklagte erst dann zur Zahlung des gesamten Erstattungsbetrags verpflichtet sein sollte, wenn die Höhe des auf sie entfallenden Kostenanteils durch eine von dem Betreuer dem Auftraggeber zur Prüfung und Anerkennung vorzulegende Schlußabrechnung nachgewiesen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die in dem Betreuungsvertrag geregelte Schlußabrechnung, die der Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist dem Betreuer vorzulegen hat, ist nur für die Höhe bestimmter Kostenanteile maßgebend, die von dem Betreuer bzw. von dem Auftraggeber jeweils selbst zu tragen sind. Für die Fälligkeit der von dem Auftraggeber dem Betreuer zu erstattenden Kosten ist sie nicht von Bedeutung. Insoweit wurde in dem Betreuungsvertrag vielmehr vereinbart, daß die Kosten "entsprechend dem Baufortschritt" zu erstatten sind, der Betreuer diese Kosten jedoch "bis längstens drei Jahre nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen" vorfinanziert. Diese Regelung des Betreuungsvertrags ist dahin auszulegen, daß für die Fälligkeit der von der Beklagten zu zahlenden Erschließungskosten eine Schlußabrechnung nicht notwendig ist. Vielmehr reicht hierfür ein bestimmter Zeitablauf (drei Jahre) nach einem den Beteiligten bekannten Ereignis (Fertigstellung der Erschließungsanlagen) aus.
b)
Da seit der - zumindest weitgehenden - Fertigstellung der (teilweise sogar technisch abgenommenen) Erschließungsanlagen durch die KG mehr als drei Jahre verstrichen sind, genügt für die Fälligkeit des an die Klägerin abgetretenen Anspruchs der KG gegen die Beklagte eine Aufstellung der von ihr erbrachten Erschließungsleistungen. Eine solche Abrechnung - die gerade keine Schlußabrechnung sein muß - ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bereits erteilt worden. So weist die Beklagte in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 29. Oktober 1982 darauf hin, das Auftragsvolumen aus dem Vertrag betrage 235.432,90 DM, geht also von einer Aufstellung der Leistungen der KG aus, die sich in ihren Händen befinden muß. Auch nimmt sie in einem Schreiben vom 21. September 1981 an die Kreissparkasse Lü. auf eine ihr vorliegende Abrechnung der KG vom Mai 1981 Bezug.
Daß eine solche - einfache - Abrechnung für die Fälligkeit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung ausreichen muß, ergibt sich im übrigen daraus, daß sich die KG seit längerer Zeit in Liquidation befindet und die GmbH im Handelsregister gelöscht wurde. Etwa noch notwendige weitere Erschließungsarbeiten sind also von der KG überhaupt nicht mehr zu erwarten; die Beklagte hat denn auch unstreitig derartige Arbeiten bei der KG nie angemahnt. Dann aber erscheint es nicht sach- und interessengerecht, als Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruchs eine - vielleicht gar nicht mehr zu fertigende - Schlußabrechnung zu verlangen. Vielmehr sind in einem solchen Fall die Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten, die erbrachten Erschließungsleistungen, bei denen es nach Lage des Falles verbleiben soll bzw. muß, nach - beiderseits - besten Kräften auf Grund der vorhandenen Unterlagen abzurechnen.
3.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zusteht und zumindest teilweise fällig ist. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Da das Berufungsgericht über die Höhe des Anspruchs Feststellungen nicht getroffen hat, ist der Senat nicht in der Lage, nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Doerry
Bliesener
Walchshöfer
Quack