Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1996, Az.: 1 StR 300/96
Anforderungen an einen minder schweren Fall des Totschlages; Aussage des Opfers sie betrüge den Täter als Beleidigung diesem gegenüber; Äußerungen von meheren Beleidigungen hintereinander
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 300/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 25.01.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1998, 131
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Necati D. aus H., geboren am ... 1944 in I. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Juni 1996
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Januar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. In diesem Umfang hat sein Rechtsmittel Erfolg.
Zur Aufhebung des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags in der 1. Alternative des § 213 StGB verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die tatauslösende Äußerung der Getöteten, sie wolle sich mit ihrem Liebhaber treffen, sie betrüge ihn - den Angeklagten - schon seit längerer Zeit mit ihrem Liebhaber und lüge ihn seit Jahren an, zwar als Kränkung, nicht jedoch als schwere Beleidigung angesehen. Das geringe Gewicht der Beleidigung hat die Kammer damit begründet, es sei nicht zu schweren neuen, bis dahin nie ausgesprochenen Beleidigungen dem Angeklagten gegenüber gekommen, es fehlten beleidigende Äußerungen, die den Angeklagten unerwartet getroffen hätten (UA S. 115/116). Das Schwurgericht ist daher zu der Überzeugung gekommen, daß 'unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der konkret ausgesprochenen Äußerungen, die allenfalls als einfache Beleidigungen aufzufassen waren, diese und eine darauf gegründete milde Bestrafung der Vernichtung eines menschlichen Lebens zueinander in einem krassen Mißverhältnis gestanden hätten' (UA S. 116). Dabei hat die Kammer nicht bedacht, daß es für die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB nicht allein auf die Vorgänge ankommt, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben. Notwendig ist vielmehr eine Ganzheitsbetrachtung, die die in der Vergangenheit liegenden Vorgänge als mitwirkende Ursachen einschließt. Deshalb können die Voraussetzungen des § 213 StGB auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung war, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriß, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH StV 1991, 105).
Die Feststellungen ergeben deutliche Anhaltspunkte dafür, daß es sich hier so verhalten hat. Außer Frage steht, daß die Getötete den Angeklagten in den Monaten vor der Tat bei zahlreichen Gelegenheiten aufs schwerste gekränkt und gedemütigt hatte. Dies gilt vor allem auch für den Vorfall am 6. Juli 1995, bei dem es die Getötete - was das Landgericht für möglich hält (UA S. 85) - darauf angelegt hatte, den Angeklagten spüren zu lassen, daß sie kurz vorher Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt hatte. All diese schweren Kränkungen hatte der Angeklagte in sich 'hineingefressen', ohne gegen sie aufzubegehren. Die Äußerung der Getöteten kurz vor der Tat war dann, wie der Sachverständige Dr. M. ausgeführt hat (UA S. 111), der Tropfen, der den randvoll gefüllten Eimer zum Überlaufen brachte. Es liegt daher sehr nahe, daß eine Gesamtbetrachtung, hätte das Landgericht sie vorgenommen, zu dem Ergebnis geführt hätte, die vorangegangenen schweren Demütigungen würden der tatauslösenden Kränkung ein Gewicht verleihen, das die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB rechtfertige ..."
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Rahmen der Entscheidung, ob die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB vorliegen, wird der neue Tatrichter zu erörtern haben, ob der Angeklagte durch eigene Schuld zu der Tatsituation beigetragen hat.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Schomburg