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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1974, Az.: 5 AZR 600/73

Teilurlaub; Unbezahlter Sonderurlaub; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.07.1974
Aktenzeichen
5 AZR 600/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 12.12.1972 - 7 Ca 3917/72
LAG Düsseldorf 27.08.1973 - 10 Sa 272/73

Fundstellen

  • BB 1974, 1398
  • DB 1974, 2114 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Arbeitnehmer, weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet, nur einen Anspruch auf Teilurlaub und gewährt der Arbeitgeber zusätzlich unbezahlten Sonderurlaub, so daß der Arbeitnehmer insgesamt etwa drei Wochen Erholungsurlaub hat, so gilt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des unbezahlten Urlaubs § 9 BUrlG entsprechend. Der Sonderurlaub wird, wenn die Voraussetzungen des § 9 BUrlG erfüllt sind, durch die Krankheit unterbrochen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften.