Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.2006, Az.: BVerwG 5 B 19.06; 5 C 35.06
Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Zulässigkeit der Verweisung eines behinderten Schüler bei von der Schulverwaltung eingeräumter Wahlfreiheit zwischen dem Besuch einer öffentlichen Förderschule und einer privaten Grundschule auf den Besuch einer öffentlichen Förderschule durch den Sozialhilfeträger; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 19.06; 5 C 35.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 25193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 21.08.2003 - AZ: 5 K 1641/01
- OVG Sachsen - 07.12.2005 - AZ: 4 B 131/05
- nachfolgend
- BVerwG - 26.10.2007 - AZ: BVerwG 5 C 35.06
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Sozialhilfeträger einen behinderten Schüler bei von der Schulverwaltung eingeräumter Wahlfreiheit zwischen dem Besuch einer öffentlichen Förderschule und einer privaten Grundschule wegen der durch den Besuch der Privatschule entstehenden Kosten eines Integrationshelfers auf den Besuch einer öffentlichen Förderschule verweisen kann.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 35.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Franke
Dr. Brunn