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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1991, Az.: BVerwG 3 B 23.91

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 23.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 16.03.1988 - AZ: 11 A 6/88
OVG Niedersachsen - 20.11.1990 - AZ: 10 L 143/89
nachfolgend
BVerwG - 02.12.1993 - AZ: BVerwG 3 C 42.91

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

  • Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. November 1990 wird aufgehoben.
  • Die Revision wird zugelassen.
  • Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

2

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, wie § 9 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken i.d.F. vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752) auszulegen ist.

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski