Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2006, Az.: 4 StR 110/05 (c)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.2006
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/05 (c)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 41882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Cottbus - 12.07.2004 - AZ: 22 KLs 6/00
- nachfolgend
- BVerfG - 02.06.2006 - AZ: 2 BvR 906/06
Fundstellen
- NStZ-RR 2007, 99 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 2008, 35
- NStZ-RR 2008, 68-69 (Kurzinformation)
- wistra 2006, 271-272 (Volltext mit red. LS)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Tenor:
Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe
1
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenentscheidung enthält, das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).