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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1987, Az.: 5 AZR 72/86

Vergütung für Auszubildende nach Tarifvertrag; Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband; Angemessenheit von Vergütungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.04.1987
Aktenzeichen
5 AZR 72/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 15048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Höhe einer Ausbildungsvergütung kann von den Vertragsparteien einzelvertraglich vereinbart werden.

  2. 2.

    Stammt die Ausbildungsvergütung aus einem Sonderprogramm der Bundesregierung zur Schaffung und Finanzierung zusätzlicher überbetrieblicher Ausbildungsplätze, so hat ein Auszubildender keinen Anspruch auf eine tarifliche Ausbildungsvergütung in gleicher Höhe wie sie die Auszubildenden der Firma erhalten, von der er eine praktische Berufsausbildung vermittelt bekommt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung.

2

Die am 10. November 1965 geborene Klägerin hatte sich im Jahre 1983 zunächst vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht.

3

Die beklagte GmbH ist eine Sondergründung der Industrie- und Handelskammer D zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsmöglichkeiten auf der Grundlage eines Sonderprogramms der Bundesregierung vom 4. Oktober 1983 (ESA-Programm) zur Finanzierung überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildungsmöglichkeiten für noch nicht vermittelte jugendliche Ausbildungsplatzbewerber. Hierzu bestimmt § 5 der Richtlinien der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft sowie für Arbeit und Sozialordnung vom 27. Oktober 1983 (RdErl. 167/83) folgendes:

"Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuß gewährt, sie setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Auszubildenden und Monat zusammen:

1.
Einem Beitrag für die Ausbildungsvergütung bis zur Höhe des Bedarfssatzes im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 des AFG für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich 5 % jährlich ab dem 2. Ausbildungsjahr.

Der Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit,

2.
einen Beitrag für sonstige ausbildungsbedingte Kosten (Kosten für das Ausbildungspersonal, Kosten für die Ausbildungsstätte, sonstige laufende Ausbildungskosten und Prüfungsgebühren) in Höhe von a) 400,00 DM für die in der Anlage zu diesen Richtlinien aufgeführten Ausbildungsberufe,

b)
600,00 DM für die übrigen Ausbildungsberufe..."

4

Die Beklagte vermittelte aufgrund dieses Sonderprogramms 32 Ausbildungsplätze in verschiedenen Ausbildungsberufen.

5

Die Parteien haben am 3. Februar 1984 einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen, wonach die Klägerin vom 6. Februar 1984 bis zum 5. August 1987 den Beruf einer "Chemielaborantin" erlernen soll. Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Zentrallabor der Zeche M der B AG zusammen mit deren Auszubildenden. Die Auszubildenden der B AG besuchen die B Berufsschule, während die Klägerin mit den anderen durch das ESA-Programm geförderten Jugendlichen auf die Berufsschule der Stadt D geht.

6

Die Beklagte gewährt der B AG für die Kosten der praktischen Ausbildung aus Mitteln des ESA-Programms einen Zuschuß von 600,00 DM monatlich. Außerdem zahlt sie der Klägerin als Ausbildungsvergütung den Betrag, den sie aus diesem Sonderprogramm der Bundesregierung erhält. Dazu haben die Parteien in der Anlage zum Berufsausbildungsvertrag folgendes vereinbart:

"Es besteht zwischen den Parteien Einverständnis darüber, daß die in dem ESA-Programm vorgesehene Ausbildungsvergütung in Höhe von z. Zt. monatlich 395,00 DM als angemessene Vergütung im Sinne von § 10 BBiG angesehen wird; dies insbesondere auch deshalb, weil der Auszubildende für die IHK-Ausbildungs-GmbH keine bestimmbare Leistung erbringt.

Die Vergütung stellt daher im vorliegenden Fall lediglich eine Hilfe zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, nicht aber zugleich eine Mindestentlohnung dar.

Der Auszubildende erklärt sich daher mit der Höhe der Ausbildungsvergütung ausdrücklich einverstanden und verzichtet auf eine darüber hinausgehende Zahlung."

7

Die Klägerin hat hiernach zunächst 395,00 DM und ab 1. Oktober 1.983.410,00 DM sowie ab 1. Februar 1.984.430,50 DM monatlich von der Beklagten erhalten.

8

Die Klägerin hält diese Vergütung im Sinne des § 10 BBiG nicht für angemessen und erhebt Anspruch auf eine höhere tarifliche Vergütung, wie sie die Auszubildenden von der Bergbau AG erhalten.

9

Die Klägerin hat in der Vorinstanz beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 3.645,00 DM zusätzliche Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. Februar 1984 bis zum 30. April 1985 zuzüglich 4 % Zinsen von je 945,00 DM seit dem 9. April 1984; von je 255,00 DM seit dem 1. Juli/ 1. August/1. September/1. Oktober 1984; von je 240,00 DM seit dem 1. November/1. Dezember 1984/ 1. Januar/1. Februar/1. März/ 1. April/1. Mai 1985 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 250,00 DM Urlaubsgeld zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1985 zu zahlen;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 856,25 DM Weihnachtsgeld zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1984 zu zahlen und

  4. 4.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 312,00 DM Treueprämie auf ein von ihr noch zu benennendes prämienbegünstigtes Konto zuzüglich 4 % Zinsen aus je 156,00 DM seit dem 1. Januar 1985 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu die Ansicht vertreten, daß § 10 BBiG nicht anzuwenden sei. Aber selbst wenn man den gesetzlichen Maßstab dieser Vorschrift zugrunde lege, sei die Vergütung angemessen; denn die Beklagte bringe sie nicht aus eigenen Mitteln auf und habe der Klägerin nur eine Ausbildung verschafft, die sie sonst nicht erhalten hätte.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klageziel weiter.

Gründe

12

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zu Recht eine höhere als die vereinbarte Vergütung versagt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine tarifliche Ausbildungsvergütung in gleicher Höhe wie sie die Auszubildenden der B AG erhalten.

13

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäß Tarifvertrag für die Auszubildenden und Jungbergleute im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau. Dieser Tarifvertrag findet im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung, denn die Beklagte ist hieran nicht gebunden; sie ist nämlich kein Mitglied des Unternehmensverbands Ruhrbergbau, der diesen Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat. Andere Gesichtspunkte als die Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband (§ 3 TVG) kommen hier nicht in Betracht, insbesondere ist die Anwendung dieses Tarifvertrages mit der Beklagten nicht vereinbart und auch nicht betriebsüblich. Außerdem unterliegt die Beklagte nicht dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, denn sie ist eine Sondergründung ausschließlich zu dem Zweck, durch ein Programm der Bundesregierung finanzierte Ausbildungsplätze in verschiedenen Berufen zu vermitteln.

14

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 10 des BBiG stützen, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Hiernach hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine "angemessene Vergütung zu gewähren". Das schließt nicht aus, daß die Höhe der Vergütung von den Vertragsparteien einzelvertraglich vereinbart werden kann. Hierbei haben sie einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sie die Höhe der Vergütung festlegen können. Die Vergütung muß jedoch angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG sein. Was als angemessene Vergütung anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt. Tariflich vereinbarte Vergütungssätze sind stets als angemessen anzusehen, denn diese Sätze sind zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt, und es ist anzunehmen, daß dabei die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind (nicht veröffentlichtes Senatsurteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 -, zu II 1 der Gründe). Hierauf kann aber im Rechtsstreit nicht zurückgegriffen werden, weil die Beklagte nicht tarifgebunden ist, wie vorstehend dargelegt.

15

Was in diesem Ausbildungsverhältnis als angemessen anzusehen ist, kann nur unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles festgestellt werden. Hiernach kann die Klägerin nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sie Auszubildende der B AG. Zwar erhält sie von ihr eine praktische Berufsausbildung vermittelt. Die Ausbildungsvergütung hierfür stammt aber nicht aus dem Vermögen der B AG, sondern aus einem Sonderprogramm der Bundesregierung zur Schaffung und Finanzierung zusätzlicher überbetrieblicher Ausbildungsplätze. Die Klägerin hätte ohne dieses Programm und ohne die Hilfe der Beklagten keinen Ausbildungsplatz gefunden, wie ihre vergeblichen Bemühungen vorher gezeigt haben. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Sondergründung und strebt keinen Gewinn an. Die Ausbildungsleistung kommt nicht ihr, sondern ausschließlich der Klägerin zugute. Die ihr aus dem Sonderprogramm zur Verfügung gestellten Mittel gibt sie ungekürzt an die Klägerin weiter. Die Eigenart dieses Programms bringt es mit sich, daß die Beklagte Bewerber für verschiedenartige Berufsausbildungsplätze vermittelt und hierbei aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Sondermittel nicht nach Art der Berufsausbildung unterschiedliche und an den Tarifvertrag angepaßte Ausbildungsvergütungen gewähren kann. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die Klägerin finanziell schlechtergestellt ist als die eigenen Auszubildenden der B AG. Diese bildet die Klägerin aber über ihren eigenen Bedarf hinaus aus. Die Forderung der Klägerin würde darauf hinauslaufen, daß die finanziellen Mittel aus dem ESA-Programm für alle hierdurch betreuten Jugendlichen beträchtlich erhöht werden müßten, jedoch haben darauf weder die Bergbau AG noch die Beklagte Einfluß.

Dr. Thomas
Dr. Gehring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert
Dr. Olderog
Dr. Thomas
Halberstadt
Krebs