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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1992, Az.: 1 StR 440/92

Unterscheidung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Begründung einer Revision bei Ablehnung von Beweisermittlungsanträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1992
Aktenzeichen
1 StR 440/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 10.10.1991

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Lothar August D. aus St.-B., geboren am ... 1947 in H.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Der Antrag vom 11. Juli 1991 war auf die Erhebung von Bankunterlagen gerichtet, die in "zeitnah" zu bestimmten Daten liegenden Zeiträumen entstanden sind. Aus diesen Unterlagen sollten die nach dem Antragsvorbringen verfahrenserheblichen Unterlagen erst herausgesucht werden. Damit war der Antrag kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 117). Die Zurückweisung eines vom Tatgericht als Beweisantrag angesehenen Beweisermittlungsantrags begründet - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefallgestaltungen abgesehen - die Revision nur dann, wenn die Aufklärungspflicht verletzt ist (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1991 - 5 StR 343/81; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; KG JR 1978, 473, 474). Im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies hier nicht der Fall. So hatte etwa eine Betriebsprüfung ergeben, daß alle Einkünfte W. sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ordnungsgemäß versteuert worden waren. Unter diesen Umständen brauchte sich nicht die Annahme aufzudrängen, Einzahlungsunterlagen bei Schweizer Bankinstituten könnten Rückschlüsse auf ein Zusammenwirken zwischen W. und dem Angeklagten zum Zweck der "Schwarzgeldschöpfung" nahelegen.

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