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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.12.1982, Az.: 1 AZR 411/80

Friedenspflicht; Sympathiestreik

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.12.1982
Aktenzeichen
1 AZR 411/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 24.04.1980 - 8 Sa 1259/79

Fundstellen

  • BAGE 41, 209 - 229
  • JR 1983, 484
  • MDR 1983, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1750-1752 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die mit dem Tarifvertrag seinem Wesen nach ohne weiteres verbundene Friedenspflicht dient dem Schutz des Tarifvertrages als eine Friedensordnung für den durch ihn gegenständlich erfaßten und geregelten Bereich des Arbeitslebens. Diese sogenannte relative Friedenspflicht verbietet daher -- im Gegensatz zur absoluten Friedenspflicht -- nur einen Arbeitskampf, der sich gegen den Bestand des Tarifvertrages oder gegen einzelne seiner Bestimmungen richtet.

2. Zur Begründung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Friedenspflicht bedarf es einer besonderen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Allein der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien seit langer Zeit fortlaufend Tarifverträge abgeschlossen haben, führt nicht zu einer Erweiterung der tariflichen Friedenspflicht über die tariflichen Regelungsgegenstände hinaus.

3. Ein Sympathiestreik zur Unterstützung eines in einem anderen Tarifbereich geführten Arbeitskampfes verstößt nicht gegen die relative tarifliche Friedenspflicht, so daß hierauf ein Anspruch auf Unterlassung des Sympathiestreiks nicht gestützt werden kann. Ob ein Sympathiestreik aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bleibt unentschieden.

4. Ein Arbeitgeberverband ist nicht befugt, im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft Rechtsansprüche seiner Mitglieder auf Unterlassung bestimmter Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Gewerkschaft im eigenen Namen als Kläger gerichtlich geltend zu machen.