Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1969, Az.: 2 AZR 407/68
Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Prozeßbevollmächtigter; Unterschriebener Schriftsatz; Sitzungsprotokoll
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1969
- Aktenzeichen
- 2 AZR 407/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 13.02.1968 - 10 Ca 2015/67
- LAG München 31.07.1968 - 2 Sa 670/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- P Nr. 3 zu § 236 ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist muß in einem vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatz gestellt werden; es genügt nicht, daß im Sitzungsprotokoll vermerkt wird, der Prozeßbevollmächtigte beantrage die Wiedereinsetzung.
2. Zur Frage, ob das Revisionsgericht wegen einer Fristversäumung in der Vorinstanz die Wiedereinsetzung gewähren kann.