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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.2006, Az.: BVerwG 5 B 1/06

Grundsätzlicher Bedeutung der Frage über das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses eines im Ausland Lebenden bei Unkenntnis über die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.2006
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 1/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 14014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.2005 - AZ: 19 A 1597/05
nachfolgend
BVerwG - 16.11.2006 - AZ: 5 C 14/06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einem im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vorliegt, wenn er zwar keine konkreten Hinweise auf eine bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hat, sie aber für eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG hält.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 14.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit