Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1982, Az.: BVerwG 5 C 20.80
Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens; Ertragsausfälle wegen mangelnder Nutzungsfähigkeit des Ersatzflurstücks; Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede; Notwendigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung für die Beurteilung der Wertgleichheit der Gesamtabfindung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 20.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern 01.12.1977 - Nr 99 XIII 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 66, 47 - 53
- DÖV 1983, 605
Amtlicher Leitsatz
Bei Gewährung eines Geldausgleichs für den Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung nach FlurbG § 51 Abs. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Nachteile das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden Nachteile übersteigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten und der Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 1. Dezember 1977 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte und die Beteiligte je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Kläger sind Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren M.. Gegen den von der beklagten Teilnehmergemeinschaft am 22. September 1969 beschlossenen Flurbereinigungsplan erhoben die Kläger Beschwerde, weil das ihnen zugewiesene Ersatzflurstück 1009 kein geeigneter Ersatz für ihre hopfenfähigen Einlagegrundstücke sei. Auf die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage verpflichtete das Flurbereinigungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 7. Dezember 1972 (Nr. 25 XII 72), an der Auffüllfläche im südöstlichen Teil des Ersatzgrundstücks 1009 unter Anleitung der Bodenkulturstelle eine tiefgründige Bodenlockerung durchzuführen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses rechtskräftigen Urteils ist ausgeführt: Der hopfenfähigen Einlage von 2,008 ha stehe mit dem Ersatzgrundstück 1009 ein auch in diesem Ausmaß hopfenfähiger Ersatz gegenüber. Verdichtungserscheinungen als Folge der Aufschüttungen im südöstlichen Grundstücksteil, die die Versickerungsfähigikeit des Bodens minderten, seien nur vorübergehender Art. Die Verdichtungen könnten durch eine tiefgründige Bodenlockerung beseitigt werden, deren Durchführung der Beklagten obliege.
Durch die Flurbereinigungsdirektion wurde am 20. Oktober 1969 die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet. In den Überleitungsbestimmungen wurde der Besitzübergang nach der Aberntung im Wirtschaftsjahr 1969 festgelegt; für die Räumung der mit Hopfen bestandenen Grundstücke wurde als spätester Zeitpunkt der 1. Oktober 1971 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 22. Januar 1972 beantragten die Kläger unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens die Erstattung eines Ernteausfalles an Hopfen im Jahre 1971 in Höhe von 14.088,75 DM.
Für das Jahr 1972 forderten sie mit Schreiben vom 3. November 1972 von der Beklagten eine Ernteausfallentschädigung von 25.190,50 DM.
Die Flurbereinigungsdirektion ergänzte aufgrund der Anträge der Kläger durch Bescheid vom 16. März 1973 den Flurbereinigungsplan dahin gehend, daß den Klägern ein Ausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG für das Wirtschaftsjahr 1972 in Höhe von 5.162,92 DM zu gewähren sei. Die Gewährung einer weitergehenden Entschädigung wurde ebenso abgelehnt wie ein Ausgleich für das Wirtschaftsjahr 1971. Der Betrag von 5.162,92 DM setzte sich zusammen aus einem Ausgleichsbetrag von 4.964,35 DM zuzüglich 8 % Zinsen für die Monate Oktober 1972 bis März 1973.
Mit Schreiben vom 29. April 1974 forderten die Kläger einen weiteren Ertragsausfall von 11.033,95 DM für die Jahre 1973 und 1974.
Von der Beklagten wurde daraufhin durch Beschluß vom 25. August 1975 die Entschädigung für das Wirtschaftsjahr 1973 auf 817,82 DM festgesetzt, eine Entschädigung für 1974 jedoch abgelehnt, weil die Kläger in diesem Wirtschaftsjahr ihre Anlage hätten voll nutzen können. Hiergegen legten die Kläger Beschwerde insoweit ein, als ihren Entschädigungsanträgen nicht stattgegeben wurde. Hierzu trugen sie vor: Als der Flurbereinigungsplan im Herbst 1969 erlassen worden sei und sie das Ersatzflurstück 1009 in Besitz genommen hätten, sei dieses nicht hopfenfähig gewesen. Auch die Planierungsarbeiten im Herbst 1971 hätten keinen vollen Erfolg gebracht. Erst nach Durchführung der im Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 7. Dezember 1972 angeordneten tiefgründigen Bodenlockerung sowie zusätzlicher Dränierungsmaßnahmen und Humusauffüllungen sei das Grundstück im Jahre 1974 voll hopfenfähig geworden. Zur Erstattung des auf dem Ersatzflurstück 1009 entstandenen Ernteausfalls sei die Beklagte bereits aufgrund der rechtsverbindlichen Zusage ihres Vorstandsvorsitzenden vom 8. April 1971 verpflichtet.
Der Spruchausschuß wies die Beschwerde durch Bescheid vom 18. Februar 1976 zurück, weil nicht zu beanstanden sei, daß der Vorstand der Beklagten bei der Berechnung der Entschädigung nur die umzulegende Fläche von 0,594 ha zugrunde gelegt habe. Der Vorstandsvorsitzende habe in der Spruchausschußsitzung vom 8. April 1971 nur erklärt, daß der Ertragsausfall erstattet werde; er habe sich damit aber weder dem Umfang noch der Höhe nach festgelegt.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrten die Kläger sinngemäß,
ihnen über die genannten Ernteausfallentschädigungen für die Wirtschaftsjahre 1972 und 1973 hinaus eine Ernteausfallentschädinung von 35.529,26 DM für die Wirtschaftsjahre 1971 bis 1973 zu gewähren und die im jeweiligen Wirtschaftsjahr anfallende Ernteausfallentschädigung vom Eingang des entsprechenden Antrages an mit 8 % Jahreszins zu verzinsen.
Im Termin vom 24. Februar 1977 gaben die Parteien übereinstimmende Erklärungen zum Sachverhalt ab. Der daraufhin beauftragte Sachverständige erstellte am 29. Juni 1977 ein Gutachten über die Höhe der den Klägern für die Jahre 1971 bis 1973 entstandenen Einkommensverluste.
Das Flurbereinigungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 1. Dezember 1977 mit folgender Begründung statt:
Die Beklagte habe durch den Vorstandbeschluß vom 25. August 1975 bestimmt, daß der Ausgleich durch Geld erfolgen solle. Demzufolge sei darüber zu befinden, ob den Klägern auch für das Jahr 1971 ein Geldausgleich zustehe und ob der für die Jahre 1972 und 1973 gewährte Betrag von insgesamt 5.980,74 DM angemessen sei.
Wäre den Klägern nicht durch Anordnung vom 20. Oktober 1969 der Besitz des 1,331 ha großen Einlagegrundstücks 1167 entzogen worden, hätte ihnen dieses als hopfenfähige Fläche zur Verfügung gestanden. Der Hopfenanbau auf den beiden anderen bodenmäßig hopfenfähigen Grundstücken 961 (0,127 ha) und 1189 (0,190 ha) wäre dagegen nicht in Frage gekommen, weil diese wegen ihrer geringen Größe nicht wirtschaftlich hopfenfähig gewesen seien (vgl. Urteil Nr. 25 XII 72). Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages für 1971 sei somit von einer 1,331 ha großen Teilfläche des Ersatzflurstücks 1009 auszugehen, weil diese Fläche im Gegensatz zum Einlagegrundstück 1167 wegen der durchgeführten Planierungsmaßnahmen nicht zum Hopfenbau habe genutzt werden können.
Die Kläger hätten das Ersatzflurstück 1009 im Jahre 1971 mit Hafer bebaut. Aus der Sicht eines Hopfenbauers wäre es unzweckmäßig gewesen, nach dem 5. April 1971 noch Hopfenfechser anzubringen und die Hopfengerüstanlagen aufzustellen. Das Flurbereinigungsgericht folge hier der Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
Bei dieser Sach- und Rechtslage stehe den Klägern ein Ausgleich dafür zu, daß sie 1971 eine 1,331 ha große Teilfläche nicht mit Hopfen hätten bebauen können. Der Ertragsausfall an Hopfen sei um den durch den Anbau von Hafer erzielten Reinerlös zu kürzen. Der Sachverständige habe den Einnahmeausfall der Kläger für 1971, bezogen auf die Fläche von 1,331 ha unter Berücksichtigung der einsparbaren Kosten sowie des Haferanbaus in seinem Gutachten vom 29. Juni 1977 mit 18.360,00 DM berechnet. Es bestehe kein Anlaß, die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Im Jahre 1972 hätten die Kläger ihren Hopfengarten auf Einlage-Grundstück 1124 nicht mehr nutzen können, weil der Besitz aufgrund der Überleitungsbestimmungen am 1. Oktober 1971 auf den Zuteilungsempfänger übergegangen sei. Die für die Berechnung des Ausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG maßgebliche Fläche habe daher 1,691 ha (Flurstück 1124: 0,360 ha; Flurstück 1167: 1,331 ha) betragen.
Nachdem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1977 darauf geeinigt hätten, daß das von den Klägern 1972 auf der Schadensfläche erzielte Einkommen mit 3.200 DM anzusetzen sei, betrage der Ausgleich für das Jahr 1972 noch 18.565,00 DM (21.765,00 DM lt. Gutachten vom 29. Juni 1977 weniger 3.200,00 DM).
Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Termin vom 24. Februar 1977 hätten sich 1972 im Südosten des Ersatzflurstücks 1009 auf einer 0,5 ha großen Fläche infolge Vernässung Auswuchsschäden am Junghopfen gezeigt, die zu einem Ertragsausfall von 65 % auf dieser Fläche geführt hätten. Der hierdurch entstandene Schaden, der vom Sachverständigen mit 4.585,00 DM berechnet worden sei, sei den Klägern gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG auszugleichen, weil die Vernässung der Teilfläche nach Auffassung des sachverständig besetzten Gerichts darauf zurückzuführen sei, daß das Ersatzflurstück 1009 zunächst nicht hopfenfähig gewesen sei, sondern erst durch umfangreiche bodenverbessernde Maßnahmen hätte hopfenfähig gemacht werden müssen.
Den Klägern stehe nach alldem ein Geldausgleich in Höhe von 41.510,00 DM für die Wirtschaftsjahre 1971 bis 1973 zu. Von diesem Betrag seien die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.980,74 DM abzuziehen. Dem Klageantrag entsprechend sei unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 18. Februar 1976 der Flurbereinigungsplan dahin gehend zu ändern, daß den Klägern 35.529,26 DM als weiteren Ausgleich für die Jahre 1971 bis 1973 zu erstatten sei. Entsprechend dem Antrag der Kläger sei auch die Verzinsung des zuerkannten Ausgleichsbetrages auszusprechen.
Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob andere Teilnehmer, die gleichartige Nachteile wie die Kläger erlitten hätten, Entschädigung beantragt und erhalten hätten oder nicht. Für die 1. Alternative des § 51 Abs. 1 FlurbG gelte nach dem eindeutigen Gesetzestext die in der 2. Alternative dieser Bestimmung enthaltene Einschränkung nicht.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten und der beteiligten Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise sind die Revisionen auf die Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
Zur Begründung der auf materielles Recht und Verfahrensrecht gestützten Revision der Beklagten wird vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts müsse die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung erst zum Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes gegeben sein. Danach sei jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 1971, für die Zeit zwischen Erlaß der vorläufigen Besitzeinweisung und Eintritt des neuen Rechtszustandes ein Anspruch nach § 51 Abs. 1, erste Alternative FlurbG begrifflich ausgeschlossen. Mit seiner Entscheidung, die auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung abstelle, greife das Flurbereinigungsgericht seine alte Rechtsprechung wieder auf, nach der es für die Wertgleichheit der Abfindung auf den Zeitpunkt des Besitzübergangs ankomme.
Darüber hinaus stehe den Klägern hinsichtlich der mit Hopfen bestellten Grundstücke kein ersatzweiser Ausgleichsanspruch nach § 51 Abs. 1, zweite Alternative FlurbG zu. Durch die vorläufige Besitzeinweisung seien die Kläger in ihrer bisherigen Hopfennutzung nicht verschlechtert worden. Sie hätten vielmehr nur vorübergehend von ihren in der Einlage gegebenen Nutzungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen können. Ansprüche nach § 51 Abs. 1, erste Alternative FlurbG seien erst von dem für die wertgleiche Abfindung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Eigentumswechsel an den Hopfengärten (Ende 1971) an denkbar. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ersatzgrundstücke unbeschränkt hopfenfähig und damit wertgleich gewesen. Die Kläger könnten danach keinesfalls verlangen, durch einen Ausgleich nach § 51 FlurbG so gestellt zu werden, als hätten sie Hopfengärten im Umfang von 2,008 ha eingelegt. Gehe man aber davon aus, daß eine hopfenfähige Abfindung in dieser Größenordnung erst zum Ende des Wirtschaftsjahres 1971 habe zur Verfügung stehen müssen, dann könne auch keine Entschädigung dafür verlangt werden, daß in den Jahren 1972 und 1973 keine volle Ertragsleistung auf dieser Fläche habe erwirtschaftet werden können.
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß die in § 51 Abs. 1, zweite Alternative FlurbG enthaltene Einschränkung (Ausgleich von Nachteilen nur, wenn sie das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden Nachteile erheblich übersteigen) für die erste Alternative nicht gelte. Insoweit weiche das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in RdL 1962, 106 ab. Damit würde eine dem § 51 FlurbG zuwiderlaufende Enteignungsentschädigung für vorübergehende Nachteile gewährt, die durch die zu erwartenden einkommensteigernden Maßnahmen der Flurbereinigung ausgeglichen würden.
Verfahrensfehlerhaft habe das Flurbereinigungsgericht den Beweisantrag der Beklagten über einen Vergleich der Nachteile der Kläger und der übrigen Teilnehmer abgelehnt und damit unterlassen, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, was auf der unzutreffenden Rechtsauffassung des Gerichts beruhe.
Ferner hatte berücksichtigt werden müssen, daß der verminderte Kopfenaufwuchs im Jahre 1973 auf eine von den Klägern selbst vorgenommene unsachgemäße Bodenlockerung zurückzuführen gewesen sei. Auch insoweit sei keine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgenommen worden.
Die Landesanwaltschaft stützt die Revision ebenfalls darauf, daß für die Frage der Wertgleichheit auf den Zeitpunkt des Rechtsübergangs abzustellen sei, weil § 51 Abs. 1, erste Alternative fehlender Wertgleichheit im Auge habe. Desgleichen wird darauf verwiesen, daß die in § 51 Abs. 1 zweite Alternative FlurbG enthaltene Einschränkung auch für die erste Alternative gelte. Um dieses Tatbestandsmerkmal prüfen zu können, hätte die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen. Die vorübergehend fehlende Nutzbarkeit eines Ersatzgrundstücks wirke sich nicht aus, wenn der Teilnehmer auch beim Einlageflurstück keinen Gebrauch von der Nutzungsmöglichkeit gemacht habe. Die Kläger treten den Revisionen entgegen.
II.
Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet.
1.
Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung hinsichtlich des Vergleichs der den Klägern und anderen Teilnehmern entstandenen gleichartigen Nachteile ist nicht schlüssig. Für die Schlüssigkeit einer derartigen Verfahrensrüge ist darauf abzustellen, ob nach der materiellrechtlichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts eine dahin gehende Sachaufklärung geboten gewesen wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach Ansicht des Flurbereinigungsgerichts kam als Anspruchsgrundlage für das Sachbegehren der Kläger nur die erste Alternative des § 51 Abs. 1 FlurbG in Betracht, deren Anwendung einen Nachteilsvergleich im Sinne der die zweite Alternative dieser Bestimmung kennzeichnenden Einschränkung nicht erfordere. Da die Revisionsführer ihre Rüge darauf stützen, daß die unterlassene Sachaufklärung auf der materiell unzutreffenden Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts beruhe, fehlt der erhobenen Verfahrensrüge der erforderliche entscheidungserhebliche Bezug.
Die weitere, von der Beklagten erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Denn ein etwaiges Mitverschulden der Kläger in bezug auf den verminderten Hopfenaufwuchs im Jahre 1973, auf das die Beklagte mit ihrer Verfahrensrüge abhebt, war nicht mehr im Streit. Im Vorverfahren ist vom Vorstand der Beklagten, der der Beschwerde der Kläger nicht abgeholfen hat, zwar darauf hingewiesen worden, daß die Drainierung des Abfindungsflurstücks 1009 im Jahre 1973 ferner deswegen durchgeführt worden sei, um die Staunässe am Südende des Ersatzflurstücks zu beseitigen, die auf eine von den Klägern selbst im Herbst 1972 unsachgemäß durchgeführte Bodenlockerung zurückzuführen gewesen sei (vgl. die Wiedergabe dieser Einwendung auf Seite 8 des angegriffenen Urteils). Wenn mit dieser Entgegnung im Beschwerdeverfahren eine Mitverantwortlichkeit der Kläger bei der Entstehung des Ernteausfalls im Jahre 1973 dargetan werden sollte, so ist dieser Gesichtspunkt in der Klageerwiderung ersichtlich nicht mehr aufrechterhalten worden. Um im Anschluß an die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Termin vom 24. Februar 1977, daß im Jahre 1973 auf der im Südosten des Ersatzflurstücks gelegenen Fläche von 0,5 ha lediglich ein Ertrag von 35 v.H. erzielt worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juli 1977 unter Nr. 6) vorgetragen:
"Anerkannt werden kann dagegen ein Ausgleichsanspruch für Minderertrag auf einer Fläche von 0,5 ha in Höhe von 65 % einer Gesamternte für 1972 und 1973".
Danach bestand für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung, den Sachverhalt auf ein Mitverschulden der Kläger bei dem verminderten Hopfenaufwuchs im Jahre 1973 hin weiter aufzuklären.
2.
Hinsichtlich der Frage der sachlichen Berechtigung der den Klägern vom Flurbereinigungsgericht zugesprochenen Geldausgleiche für die in den Jahren 1971 bis 1973 eingetretenen Ertragsausfälle ist von folgendem auszugehen: Durch das die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bindende Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 7. Dezember 1972 - Nr. 25 XII 72 - wurde festgestellt, daß der hopfenfähigen Einlage der Kläger von 2,008 ha mit dem Ersatzflurstück 1009 ein auch in diesem Ausmaß hopfenfähiger Ersatz gegenüberstehe, während wegen der für erforderlich gehaltenen tiefgründigen Bodenlockerung nur eine vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung bestehe, die behebbar und von der Beklagten durchzuführen sei. Daraus ergibt sich, daß das Ersatzflurstück für die hopfenanbaufähige und zum Teil mit einer Hopfenanlage versehene Einlage der Kläger nicht mit Abfindungsmängeln im Sinne des § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG behaftet war, sondern wegen der festgestellten (behebbaren) Beeinträchtigung der zugedachten Nutzung nur einen vorübergehenden Wertunterschied in der Bewirtschaftung aufwies.
Derartige vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die im Rahmen der im Dritten Teil des Flurbereinigungsgesetzes geregelten Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes eintreten, sich ergeben oder herbeigeführt werden, sind nach § 51 Abs. 1 FlurbG durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Hiermit ist vom Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede eröffnet worden, die weder bei der Schätzung noch bei der Landabfindung berücksichtigt werden können. Denn eine dauernde Minderung des Nutzungwerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach § 28 Abs. 1 FlurbG berücksichtigt; soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluß haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 95.58 - [RdL 1960, 78];Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG 1 B 99.60 - [RdL 1961, 26]).
Vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen der aufgezeigten Art, die - wie im vorliegenden Falle - durch eine vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG eintreten, sind nach § 67 Abs. 1 FlurbG möglichst anschließend an diese auszugleichen. Daß Ausgleichszahlungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG von § 67 Abs. 1 FlurbG erfaßt werden, ist nicht zweifelhaft, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei der vorläufigen Besitzeinweisung der Flurbereinigungsplan noch nicht unanfechtbar ist - weil sich dann eine vorläufige Besitzeinweisung wegen der Möglichkeit der Ausführungsanordnung erübrigen würde (§§ 61, 63, 66 Abs. 3 FlurbG) - und deshalb auch die Wertgleichheit der Landabfindungen noch nicht unanfechtbar feststehen muß, sondern ausreicht, daß endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Wird die Notwendigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung bejaht, dann ist im Interesse der Beteiligten eine möglichst anschließende Ausgleichung der hierdurch eingetretenen vorübergehenden Beeinträchtigungen auf den neuen Grundstücken der in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger vorzunehmen. Ausgleichungsforderungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG zur Behebung zwischenzeitlicher Beeinträchtigungen sind Ausgleichsansprüche eigener Art, die neben der Landabfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind (BVerwGE 50, 333 [339]). Damit wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Enteignungsentschädigung für vorübergehende Nachteile gewährt, sondern einem dahin gehenden Verlangen geradezu vorgebeugt. Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG 1 B 192.53 - [RdL 1955, 136]; BVerwGE 50, 333 [337, 339]); das schließt aber nicht aus, daß damit Folgeschäden der vorläufigen Besitzeinweisung, die zugleich als Vorwirkungen der späteren Planausführung angesehen werden können, ausgeglichen werden, gerade weil sie durch die Landabfindung nicht erfaßt werden, andererseits aber, da sie durch die vorläufige Besitzeinweisung, also einer Maßnahme der Flurbereinigung herbeigeführt werden, nicht unausgeglichen hingenommen werden müssen. Denn auch bei der vorläufigen Besitzeinweisung hat die Flurbereinigungsbehörde für die Herbeiführung des der neuen Feldeinteilung entsprechenden Zustandes zu sorgen und damit die dem neuen (vorläufigen) Zustand zugedachte Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. Die Flurbereinigungsbehörde trägt danach die Verantwortung für den Zustand, die Beschaffenheit und die Nutzungsmöglichkeit der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke. Damit verbundene Nutzungseinbußen müssen deshalb unabhängig von der herzustellenden Wertgleichheit der Landabfindung anderweitig ausgeglichen werden. Können Nutzungen aus den neuen Grundstücken zeitweilig nicht gezogen werden, etwa wegen des die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit einschränkenden vorübergehenden Zustandes der Grundstücke (vernachlässigte Düngung, starke Verunkrautung oder andere behebbare Mängel) oder anderweitiger Nutzungsbeeinträchtigungen, dann können die nicht erzielbaren Erzeugnisse auch kein Äquivalent für die auf den entzogenen Grundstücken vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten bilden (BVerwGE 59, 79 [85]).
Die vom Flurbereinigungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, daß für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschieds zwischen Einlage und Abfindung und des daraus herleitbaren Ausgleichsanspruchs nach § 51 Abs. 1 FlurbG auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung abzustellen sei, steht - entgegen dem Vortrag der Revisionsführer - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 236.65 - (RdL 1970, 20). Im vorgenannten Urteil wird auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Bayern daran festgehalten, daß es für die Beurteilung der Wertgleichheit der Gesamtabfindung auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§§ 44 Abs. 1 Satz 3, 61 Satz 2 FlurbG), und zwar auch dann, wenn der Ausführungsanordnung eine vorläufige Besitzeinweisung vorangeht. Da in Jenem Rechtsstreit, in dem es um die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG ging, nur über den Zeitpunkt zu befinden war, in dem die Gleichwertigkeit der Abfindung bei vorangegangener vorläufiger Besitzeinweisung vorliegen muß, enthält diese Entscheidung keine Aussage über den Zeitpunkt, der für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschieds zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung im Sinne des § 51 Abs. 1 FlurbG maßgebend ist. Das ist auch folgerichtig, wenn berücksichtigt wird, daß, wie unter Hinweis auf BVerwGE 50, 333 bereits ausgeführt, Ausgleichsansprüche nach § 51 Abs. 1 FlurbG solche eigener Art sind, die neben der Abfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind. Hinsichtlich Nutzungsbeeinträchtigungen, die mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbunden sind oder dadurch eintreten, ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem diese auftreten oder sich auswirken, weil es insoweit auf die tatsächlichen Folgen ankommt. Daß in Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung fortan für die Beurteilung der Landabfindung ebenfalls der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem diese wirksam wird (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 [BGBl. I S. 546]) hat auf die nach § 51 Abs. 1 FlurbG zu gewährenden Ausgleichsansprüche keinen Einfluß, weil derartige Ansprüche durch die Landabfindung nicht erfaßt werden und auch noch nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung bestehen können, wenn Nutzungsbeeinträchtigungen über die vorbezeichneten Zeitpunkte hinaus fortbestehen oder andauern.
Das Flurbereinigungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, daß die geltend gemachten Ertragsausfälle der Kläger auf der mangelnden Nutzungsfähigkeit des Ersatzflurstücks 1009 beruhten und dabei - was bei Sonderkulturen im Rahmen des § 51 Abs. 1 FlurbG zulässig und zweckmäßig ist - den vorübergehenden Unterschied durch einen Vergleich des Nutzungswerts der alten (sonderkulturfähigen) Grundstücke mit dem Nutzungswert des dafür zugewiesenen Ersatzflurstücks ermittelt. Zu Recht hat es deshalb die erhobenen Ausgleichsansprüche der Kläger, die auf die die Nutzung als Hopfengrundstück beeinträchtigende Beschaffenheit des Ersatzflurstücks 1009 zurückzuführen waren, als ausgleichsfähige vorübergehende Wert einbüßen im Sinne der ersten Alternative des § 51 Abs. 1 FlurbG qualifiziert.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Revisionsführer kommt es bei einem derartigen vorübergehenden objektbezogenen Wertunterschied nicht auf die die zweite Alternative des § 51 Abs. 1 FlurbG kennzeichnende Einschränkung an, wonach andere, vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer nur dann auszugleichen sind, wenn sie das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen. Das "sowie" in § 51 Abs. 1 FlurbG dient hierbei der Verknüpfung von Gliedern einer Aufzählung von Beeinträchtigungen, die durch Geld oder in anderer Art auszugleichen sind. Dabei wird im ersten Glied auf den vorübergehenden Wertunterschied (Singular) abgehoben, während im zweiten Glied "andere vorübergehende Nachteile" angesprochen sind, die, das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen. Aus der grammatikalischen Kongruenz (Übereinstimmung von Subjekt und Verb) ist ersichtlich, daß die im Nebensatz angeführte Einschränkung sich nur auf andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer beziehen kann. Die unterschiedliche Qualifizierung der beiden Tatbestandsalternativen in § 51 Abs. 1 FlurbG beruht darauf, daß der vorübergehende Unterschied (Mehrwert oder Minderwert) sich an den Grundstücken der Einlage und Abfindung objektiviert, während andere vorübergehende Nachteile (z.B. Ausfüllung von Gräben, Beseitigung überflüssig gewordener Wege) sich auf Abfindungsgrundstücke mehrerer Teilnehmer auswirken und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterschiedlich berühren können, so daß daraufhin überprüft werden muß, ob und inwieweit derartige vorübergehende Nachteile das zumutbare Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile übersteigen.
Die vorstehend gewonnene Auslegung des § 51 Abs. 1 FlurbG mit der gebotenen Differenzierung der beiden Tatbestandsalternativen steht - entgegen der Auffassung der Revisionsführer - nicht im Widerspruch zu derEntscheidung vom 14. November 1961 - BVerwG 1 C 117.59 - (RdL 1962, 106). Dort ist ausgeführt, daß ein bestimmtes Grundstück eine beseitigungsfähige Verunkrautung aufgewiesen habe, die als vorübergehender Nachteil nach § 51 Abs. 1 FlurbG ausgeglichen werden müsse. Hierbei wird eine rechtliche Qualifizierung des vorübergehenden Nachteils in bezug auf eine der beiden Alternativen des § 51 Abs. 1 FlurbG nicht vorgenommen, sondern zur Kennzeichnung des Anspruchs nur auf die übliche Überschrift des § 51 FlurbG "Ausgleich für vorübergehende Nachteile" abgehoben. Die anschließende Verweisung in jener Entscheidung auf dasUrteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 95.58 - (RdL 1960, 78), das noch zur Reichsumlegungsordnung ergangen ist, läßt vielmehr erkennen, daß bei der Verunkrautung eines bestimmten Grundstücks ein vorübergehender Nachteil im Sinne des § 56 Abs. 1 RUO in Betracht kam, und zwar im Sinne der dort angeführten ersten Alternative, nämlich als vorübergehender Minderwert der beanstandeten Neuzuteilung eines bestimmten Grundstücks.
Bei den Ausgleichsansprüchen der Kläger, für die nach der Entscheidung der Beklagten durch den Beschluß vom 25. August 1975 nur ein Ausgleich in Geld vorgesehen wurde, ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Nach den Überleitungsbestimmungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 20. Oktober 1969 hatte der Besitzübergang der mit Früchten bestandenen Grundstücke nach der Aberntung im Wirtschaftsjahr 1969 zu erfolgen. Der Besitzübergang der mit Hopfen bestandenen Grundstücke wurde dagegen erst auf den 1. Oktober 1971 festgesetzt. Der Grund für diese unterschiedliche Festlegung des Besitzübergangs bei Hopfengrundstücken liegt in der für eine Fruchtfolge derartiger Dauerkulturen erforderlichen mehrjährigen Anlage. Die Kultur des Hopfens der hier in Betracht kommenden Sorten erfolgt mit Hilfe von Fechsern, die erst im zweiten Jahr nach deren Einlegung eine volle Ernte ermöglichen. Wird - wie im vorliegenden Fall - für das mit Hopfen bestandene Grundstück 1124 von 0,360 ha und das hopfenfähige Grundstück 1167 von 1,331 ha - die beiden anderen wirtschaftlich nicht hopfenfähigen Grundstücke 961 und 1189 haben hier außer Betracht zu bleiben - das an sich für den Hopfenanbau geeignete, zum Zeitpunkt des Besitzübergangs am Ende des Wirtschaftsjahres 1969 aber in der Nutzungsfähigkeit noch beeinträchtigte Flurstück 1009 mit rund 2,3 ha zugewiesen, dann sind dadurch bedingte Ernteausfälle weder tatsächlich noch rechtlich ausgeschlossen, sondern nach § 51 Abs. 1 erste Alternative FlurbG ausgleichsfähig.
Zu Recht ist deshalb das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger auf dem hopfenfähigen Grundstück 1167 mit 1,331 ha, wenn ihnen zum Ende des Wirtschaftsjahres 1969 nicht der Besitz daran entzogen worden wäre, im Frühjahr 1970 hätten Hopfenfechser einlegen und 1971 hätten ernten können. Daß die Kläger dieses hopfenfähige Grundstück vor der Besitzübergabe nicht als Hopfengarten genutzt haben, lag nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellung des Flurbereinigungsgerichts daran, daß sie nach der Plangestaltung nicht damit rechnen konnten, dieses Grundstück bei der Neuverteilung zu behalten, und deshalb davon absahen, eine kostspielige Hopfenanlage darauf zu errichten. Entgegen der Auffassung der Revision kann insoweit auch nicht darauf abgestellt werden, daß für die Kläger hinsichtlich des Grundstücks 1167 ohnehin eine Nutzungseinschränkung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bestanden hätte. Da dieses Grundstück als Teil der hopfenfähigen Einlage bewertet und auf die Abfindung des für diese Sonderkultur geeigneten Ersatzgrundstücks angerechnet wurde, hätte für die Kläger, die Hopfenbauer sind, ein Hopfenanbau auf dem Grundstück 1167 der vorgesehenen Nutzungsart geradezu entsprochen; eine der Nutzungsart eines Grundstücks entsprechende Anpflanzung und Bewirtschaftung kann jedenfalls nicht als eine Änderung der Nutzungsart im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angesehen werden.
Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts und den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien war der südliche Teil des Ersatzgrundstücks 1009 zumindest bis zum 6. April 1971 nicht hopfenfähig hergerichtet worden. Gegen die weitere unter Berücksichtigung der Bekundung des Sachverständigen getroffene Feststellung, daß es aus der Sicht des Hopfenbauers unzweckmäßig gewesen wäre, nach dem Abschluß der Bodenlockerungs- und Planierungsarbeiten im Jahre 1971 noch Hopfenfechser einzulegen, sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Das Flurbereinigungsgericht hat deshalb den Klägern zu Recht für das Jahr 1971 einen Ausgleichsbetrag für entgangene Nutzung einer 1,331 ha großen Fläche zugebilligt, weil eine dementsprechende Teilfläche des Ersatzflurstücks 1009 nicht zum Hopfenbau genutzt werden konnte. Gegen die aufgrund der sachverständigen Begutachtung errechneten Ertragsausfälle unter Berücksichtigung der eingesparten Kosten und der Erträge aus dem Haferanbau sind von der Beklagten substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden. Die Gewährung des festgesetzten Geldausgleichs für die im Jahre 1971 auf dem Ersatzflurstück vorgesehene, aber tatsächlich nicht mögliche Hopfennutzung einer dem Flurstück 1167 entsprechenden Teilfläche von 1,331 ha steht auch nicht im Widerspruch zu derEntscheidung vom 23. November 1979 - BVerwG 5 B 15.78 -. Dort ist ausgeführt, daß für einen angemessenen Geldausgleich wegen vorübergehender Bewirtschaftserschwernisse von der der betrieblichen Struktur entsprechenden tatsächlichen Bewirtschaftung der Einlageflurstücke vor Zuweisung der Landabfindung auszugehen ist, um potentielle Ertragsergebnisse aufgrund hypothetischer Bewirtschaftung der Landabfindung auszuschließen. Denn durch die Gewährung eines angemessenen Geldausgleichs nach § 51 Abs. 1 FlurbG darf ein Teilnehmer nicht besser gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er seine Einlageflurstücke behalten und weiter bewirtschaftet hätte. Daraus folgt aber auch, daß ein Teilnehmer einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, wenn er durch die vorläufige Besitzeinweisung schlechter gestellt wird, als er stehen würde, wenn er seine Einlageflurstücke hätte behalten und bewirtschaften können.
Die für das Jahr 1972 festgesetzten Geldausgleiche sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Kläger auf dem Ersatzflurstück 1009 erst im Frühjahr 1972 Hopfenfechser einlegen konnten, haben sie in diesem Jahr sowohl hinsichtlich einer dem Grundstück 1167 entsprechenden Fläche von 1,331 ha als auch hinsichtlich einer dem Hopfengarten auf dem Grundstück 1124 - das sie zum 1. Oktober 1971 abgeben mußten - entsprechende Fläche von 0,360 ha wesentlich geringere Hopfenerträge erzielen können. Einwendungen gegen die Ertragsansätze und die daraus berechneten Ausgleichsbeträge sind von der Beklagten nicht erhoben worden.
Desgleichen bestehen auch keine Bedenken gegen die für das Jahr 1973 festgesetzten Geldausgleiche wegen der im Jahre 1972 infolge Vernässung einer 0,5 ha großen Fläche des Ersatzflurstücks 1009 eingetretenen Auswuchsschäden an dem im Frühjahr 1972 eingelegten Junghopfen, die im Jahre 1973 zu einem Ertragsausfall von 65 v.H. auf dieser Fläche geführt haben. Daß insoweit eine Mitverantwortung der Kläger am eingetretenen Schaden nicht in Betracht zu ziehen war, ist unter II. 1. bei der Überprüfung der Verfahrensrügen bereits dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35.529,26 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel