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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1981, Az.: IVb ZB 764/80

Einbeziehung in Versorgungsausgleich ; Nachentrichtung; Freiwilliger Beitrag; Rentenanwartschaft; Scheidungsantrag; Eintritt der Rechtshängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 764/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 81, 196 - 210
  • JZ 1981, 836-840 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 102-105 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind, sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

2. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind.