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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1960, Az.: II ZR 239/58

Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtungen; Tatsächliches Vorhandensein; Gesamtwürdigung der Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1960
Aktenzeichen
II ZR 239/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1960, 917
  • DB 1960, 1097
  • WM 1960, 935

Redaktioneller Leitsatz

1. Es kommt nach dem Gesetz auf die Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtungen an und nicht darauf, ob sie tatsächlich vorhanden sind. Sind kaufmännische Einrichtungen jedoch vorhanden, so läßt dies Rückschlüsse auf ihre Notwendigkeit zu.

2. Ob kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind, läßt sich bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse des einzelnen Betriebes beurteilen. Hierfür sind insbesondere die Zahl der Beschäftigten und die Art ihrer Tätigkeit, der Umsatz, das Anlage- und Betriebskapital, die Vielfalt der in dem Betrieb erbrachten Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, die

Inanspruchnahme von Kredit und die Teilnahme am Wechselverkehr in Betracht zu ziehen.

3. Beim einzelnen Betrieb ergibt nicht jedes dieser Merkmale das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen. Hierfür ist das aus einer umfassenden Würdigung derartiger Merkmale sich ergebende Gesamtbild im maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend.