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§ 82 BremWG - Veränderungssperre
(Zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Zur Sicherung von Planungen im Sinne von § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen.