Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.04.1987, Az.: 4 AZR 397/86
Betreuungsaufgaben für gefährdete Kinder; Eingruppierung; Unbestimmte Rechtsbegriffe; Angestellte im Erziehungsdienst; Geistig gefährdete Kinder; Seelisch gefährdete Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.04.1987
- Aktenzeichen
- 4 AZR 397/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 10030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 21.11.1985 - 4 Sa 539/84
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- Anl 1a BAT
- § 1666 BGB
- § 55 JWG
Fundstellen
- BAGE 55, 171 - 185
- PersV 1991, 137
- RdA 1987, 315
Amtlicher Leitsatz
1. Obwohl sie sehr allgemein abgefaßt sind und auf unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzesrechts Bezug nehmen, sind die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1e für Angestellte im Erziehungsdienst, die seelisch oder geistig gefährdete Kinder betreuen, justitiabel.
2. Den Begriff "seelisch oder geistig gefährdete Kinder" verwenden die Tarifvertragsparteien weder im Sinne der Pädagogik noch der Jugendpsychiatrie, sondern als Rechtsbegriff, bei dessen Definition § 1666 BGB und § 55 JWG zu berücksichtigen sind. Demgemäß werden von diesem Rechtsbegriff solche Kinder erfaßt, bei denen hinsichtlich ihrer Entwicklung eine gegenwärtige und derart gewichtige Gefahr besteht, daß sich bei Fortentwicklung des eingetretenen Zustandes erhebliche Schädigungen des Kinderwohles absehen lassen, die die in den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen normierten Rechtsfolgen auszulösen geeignet sind.