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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.04.1987, Az.: 4 AZR 397/86

Betreuungsaufgaben für gefährdete Kinder; Eingruppierung; Unbestimmte Rechtsbegriffe; Angestellte im Erziehungsdienst; Geistig gefährdete Kinder; Seelisch gefährdete Kinder

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.04.1987
Aktenzeichen
4 AZR 397/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 21.11.1985 - 4 Sa 539/84

Fundstellen

  • BAGE 55, 171 - 185
  • PersV 1991, 137
  • RdA 1987, 315

Amtlicher Leitsatz

1. Obwohl sie sehr allgemein abgefaßt sind und auf unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzesrechts Bezug nehmen, sind die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1e für Angestellte im Erziehungsdienst, die seelisch oder geistig gefährdete Kinder betreuen, justitiabel.

2. Den Begriff "seelisch oder geistig gefährdete Kinder" verwenden die Tarifvertragsparteien weder im Sinne der Pädagogik noch der Jugendpsychiatrie, sondern als Rechtsbegriff, bei dessen Definition § 1666 BGB und § 55 JWG zu berücksichtigen sind. Demgemäß werden von diesem Rechtsbegriff solche Kinder erfaßt, bei denen hinsichtlich ihrer Entwicklung eine gegenwärtige und derart gewichtige Gefahr besteht, daß sich bei Fortentwicklung des eingetretenen Zustandes erhebliche Schädigungen des Kinderwohles absehen lassen, die die in den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen normierten Rechtsfolgen auszulösen geeignet sind.