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§ 35 StrlSchV - Uneingeschränkte Freigabe

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Amtliche Abkürzung
StrlSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-2

Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe

  1. 1.

    die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,

  2. 2.

    die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und

  3. 3.

    in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.