Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2006, Az.: III ZR 10/05
Möglichkeit der Geltendmachung von Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts mit der Anhörungsrüge nach § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.2006
- Aktenzeichen
- III ZR 10/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Pirmasens - 26.05.2004 - AZ: 2 C 539/03
- LG Zweibrücken - 30.11.2004 - AZ: 3 S 126/04
- BGH - 15.12.2005 - AZ: III ZR 10/05
- nachfolgend
- BGH - 23.02.2006 - AZ: III ZR 10/05
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Urteil die Angriffe der Revision, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, einschließlich der im Revisionsverfahren vorgelegten Entscheidungen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann mit der auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ohnehin nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 (1 BvR 644/05 - NJW 2005, 3059) noch aus der Kommentierung von Musielak (ZPO, 4. Aufl., § 321a Rn. 8).
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke