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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1972, Az.: IV ZB 5/72

Berichtigung; Urteil; Zustellung; Rechtsmittelfrist; Einfluß; Wiedereinsetzungsgrund; Fristversäumnis; Nichtehelichengesetz; OLG-Zuständigkeit; Kindschaftssachen; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1972
Aktenzeichen
IV ZB 5/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berichtigung des bereits zugestellten Urteils vermag den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht zu beeinflussen.

2. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht gegeben, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem Prozeßbevollmächtigten unbekannt war, daß seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile in Kindschaftssachen zuständig sind (BGH VersR 71, 956).