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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1988, Az.: 5 StR 295/88

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Nichteinhaltung des einem Gericht zustehenden Zeitraumes zur Absetzung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1988
Aktenzeichen
5 StR 295/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 11960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 23.11.1987

Fundstellen

  • NStZ 1988, 513
  • StV 1988, 465

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Die zeitweilige Dienstunfähigkeit des Berichterstatters ist kein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand i. S. von § 275 I 4 StPO.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. August 1988
- zu 2 einstimmig -
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 23. November 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

1.

Die von dem Verteidiger des Angeklagten eingereichte Schrift zur Begründung der Revision, mit der auch das Verfahren beanstandet wird, ist zwar rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, versehentlich aber durch den Verteidiger nicht unterzeichnet worden. Dem Wiedereinsetzungsgesuch, mit dem die versäumte Handlung nachgeholt worden ist, war stattzugeben, weil glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Daß der Verteidiger bereits bei der Einlegung der Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, steht der Gewährung der Wiedereinsetzung hier nicht entgegen (vgl. BGHSt 31, 161 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]).

2

2.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

3

Das Landgericht hat in der vorliegenden Sache an drei Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 23. November 1987 erst am 17. März 1988 zu den Akten gebracht. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten hat; das Urteil hätte spätestens am 28. Dezember 1987 zu den Akten gebracht werden müssen. An der Einhaltung dieser Frist ist das Landgericht nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert worden. Ein solcher Umstand ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht darin zu sehen, daß der Berichterstatter vom 24. bis zum 27. November 1987 sowie erneut vom 2. Dezember 1987 bis zum 29. Februar 1988 dienstunfähig war (Bl. III/79 d.A.). In Fällen dieser Art besteht für den Vorsitzenden besonderer Anlaß dafür zu sorgen, daß die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert ist (BGH NStZ 1982, 80). Dabei ist zu beachten, daß nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Das Urteil muß deshalb notfalls durch den Vorsitzenden oder den zweiten beisitzenden Richter abgefaßt und fertiggestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach den Geschäftsverhältnissen des Spruchkörpers und der Belastung seiner Mitglieder diesen das nicht möglich und zumutbar ist (BGHSt 26, 247, 249). Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit Recht hervorhebt, wird das Fehlen solcher Umstände durch das Schweigen auf den Revisionsvortrag bestätigt.

4

Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf den weiteren, ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Revision, wonach der Berichterstatter trotz seiner Dienstunfähigkeit insbesondere im Dezember 1987 an mehreren Tagen an einer anderen Sitzung als Richter teilgenommen habe, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

5

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
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