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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2017, Az.: XI ZR 183/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.2017
Aktenzeichen
XI ZR 183/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 25493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:241017BXIZR183.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 01.12.2016 - AZ: 3 O 631/15
OLG Celle - 01.03.2017 - AZ: 3 U 2/17

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Ein Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn die Belehrung hinreichend deutlich gestaltet ist, ist nicht erforderlich (§ 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.

Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber