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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 12 BA 8/24 B

Sozialversicherungspflicht und Beitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 8/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220425BB12BA824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 11.11.2022 - AZ: S 4 BA 11/20
LSG Rheinland-Pfalz - 23.02.2024 - AZ: L 2 BA 1/23

Redaktioneller Leitsatz

Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das Berufungsgericht diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe zu demselben Gegenstand bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 211 798,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch über eine Beitragsnachforderung in Höhe von 211 798,55 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4. bis 6. als Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018.

2

Die Klägerin betreibt als GmbH eine Kfz-Meisterwerkstatt. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 21.10.2013 gegründet und ist seit dem 31.10.2013 im Handelsregister eingetragen. Vom Stammkapital in Höhe von 25 200 Euro übernahmen die Beigeladenen zu 4. bis 6. jeweils einen Betrag von 8400 Euro. Beschlüsse der Gesellschaft wurden nach dem Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschrieb. Am 2.11.2013 schlossen die Klägerin und die Beigeladenen zu 4. bis 6. jeweils GmbH-Geschäftsführerverträge.

3

Die Beklagte forderte von der Klägerin aufgrund einer Betriebsprüfung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 4. bis 6. als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 258 325,55 Euro nach (Bescheid vom 6.12.2019, Widerspruchsbescheid vom 10.3.2020). In ihrer Tätigkeit für die Klägerin seien die Beigeladenen zu 4. bis 6. abhängig beschäftigt gewesen. Über die Gesellschaftsanteile habe kein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft bestanden. Eine umfassende Sperrminorität sei nicht vereinbart gewesen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.11.2022). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 6.12.2019 insoweit aufgehoben, als Beiträge und Umlagen für das Jahr 2014 festgesetzt worden waren. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.2.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

a) Die Klägerin wirft die Frage auf, "ob vor dem Hintergrund der §§ 14, 15 SGB IV für die Beurteilung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH die steuerrechtliche Beurteilung leitend sein muss bzw. ob die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch das Steuerrecht vorgeprägt ist". Dahinstehen kann, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) bereits deshalb nicht erfüllt, weil damit keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert worden ist. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Davon zu unterscheiden ist die Subsumtion von Tatsachen unter unbestimmte Rechtsbegriffe einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff).

8

b) Die Klägerin legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Hierzu hätte die Klägerin konkret auf die teilweise bereits vom SG - auf dessen Ausführungen das LSG Bezug genommen hat (§ 153 Abs 2 SGG) - zitierte umfangreiche Rechtsprechung des Senats zum sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-Geschäftsführern (vom SG zitiert BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 66; vgl auch BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 49 RdNr 38 zur nicht bestehenden Vorprägung der Statuszuordnung durch arbeits- und zivilgerichtliche Rechtsprechung) eingehen und darlegen müssen, dass sich die Frage nicht bereits auf Grundlage dieser einschlägigen Rechtsprechung des BSG beantworten lässt.

9

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe zu demselben Gegenstand bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

10

Die Klägerin trägt vor, die Entscheidungen von LSG und SG beruhten auf dem "Rechtssatz, dass eine die Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH begründete Rechtsmacht gesichert vorliegt, wenn der Gesellschafter mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital besitzt. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist daher grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist". Diese Rechtsauffassung sei zumindest mit den Urteilen des BSG vom 27.4.2021 (B 12 R 16/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15) sowie vom 24.10.2023 (B 12 R 9/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 70, zur Veröffentlichung in BSGE 137, 93 vorgesehen) nicht vereinbar, nach denen maßgebend stets die konkreten Umstände des Einzelfalls seien. Die Klägerin legt damit bereits keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar. Sie zeigt nicht auf, inwieweit die Kapitalbeteiligung nicht zu den Einzelfallumständen zählt. Sie stellt auch weder in Abrede, dass die Entscheidung des LSG mit der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschafter-Geschäftsführern im Einklang steht, noch zeigt sie auf, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte.

11

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.

13

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Beiträge und Umlagen für 2014 in der Sache nicht mehr streitgegenständlich sind.