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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1951, Az.: I ZR 33/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1951
Aktenzeichen
I ZR 33/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 27.07.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 376 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 411 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma V. & Sohn, Textil- und Gummiwerk in W.-B.

Prozessgegner

die W. Stadtwerke AG. in W.-B.,

hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde, Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juli 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte hat von der Klägerin auf Grund des Vertrages vom 23. Juli/4. September 1937 elektrischen Strom und auf Grund des Vertrages vom 13./14. August 1937 Wasser zu den Verträgen aufgegebenen Preisen bezogen. Am 21. Juni 1948 ist die Anordnung PR. 53/48 zur Änderung der Preise für elektrischen Strom und am 14. September 1948 die Anordnung P. 99/48 zur Änderung der Preise für Wasser ergangen. Auf Grund dieser Anordnungen hat die Klägerin von der Beklagten für den elektrischen Strom und das Wasser erhöhte Preise gefordert. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert, und ist für den Monat April 1949 mit einem Betrage von 5.050,93 DM für den elektrischen Strom und 1.030,84 DM für das Wasser im Rückstand geblieben. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (5.050,93 und 1.030,84 DM =) 6.081,77 DM. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

2

Das Landgericht in Wuppertal hat die Klage durch das Urteil vom 24. Februar 1950 abgewiesen. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Beklagte durch das Urteil vom 27. Juli 1950 zur Zahlung von 6.081,77 DM nebst 8 1/2 % Zinsen seit dem 15. Mai 1949 verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Preisanordnungen 53/48 für den elektrischen Strom und 99/48 für Wasser nicht nur Richtlinien für künftige Verträge geben, sondern in bestehende Verträge preisändernd eingreifen, gibt zu durchschlagenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Fassung der §§7 der beiden Anordnungen: "Diese Anordnung gilt für alle Lieferungen nach dem Währungsstichtag" oder "seit dem 1. August 1948" spricht, wenn die Vorschrift im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen gelesen werden, bei zwangloser Auslegung für die Auffassung, daß die Dieferer berechtigt sind, für alle Lieferungen, die nach den angegebenen Zeitpunkten erfolgen, die erhöhten Preise zu fordern. Wenn die §§7 nur den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen hätten bestimmen sollen, würden sie, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, anders gefaßt worden sein. Auch der in den §§1 der Verordnungen zum Ausdruck gekommene Zweck der Anordnungen, - daß sie die durch die Erhöhung der Kohlenpreise entstehenden Mehrkosten des elektrischen Stromes und des Wassers decken sollten, - würde nur sehr unvollkommen erreicht werden, wenn die Anordnungen für die große Masse der bestehenden Verträge nicht hätten gelten und eine Preiserhöhung nur in den verhältnismäßig seltenen Fällen des Abschlusses neuer Verträge hätten zulassen sollen. Endlich kann auch der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden, daß die Bestimmung des §3 Abs. 3 der Anordnung 53/48 bereits bestehende Verträge voraussetzt. Nach alledem kann die Auslegung der Anordnungen durch das Berufungsgericht nur als frei von rechtlichen Irrtümern bezeichnet werden.

4

Was die Revision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts geltend macht, kann als zutreffend nicht anerkannt werden. Die Absicht des Gesetzgebers, in bestehende Verträge preisändernd einzugreifen, hat in den Anordnungen entgegen der Meinung der Revision einen eindeutigen Ausdruck gefunden. Als Ausnahmebestimmungen können die Anordnungen nur insofern bezeichnet werden, als sie eine Änderung bestehender Verträge zur Folge haben. Das kommt aber in der Fassung der Anordnungen wie erörtert, eindeutig zum Ausdruck. Die von der Revision auf geworfene Frage, ob die Preise der Anordnungen Festpreise oder Höchstpreise sind, trifft nicht den Punkt, auf den es ankommt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Anordnungen Höchstpreise bestimmen. Denn sie geben nur die Preise an, bis zu denen die Lieferer ihre Forderungen erhöhen dürfen. Nun mag es für den Regelfall zutreffen, daß Höchstpreise im allgemeiner vorher getroffene Preisvereinbarungen nicht zu ändern vermögen. Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn der Verkäufer oder Lieferer durch gesetzliche Bestimmungen ermächtigt wird, für seine Leistungen einen höheren Preis zu fordern, als er ihn vorher mit dem Abnehmer vereinbart hatte. Gerade dies ist durch die Anordnungen 53/48 und 99/48 geschehen. Diese Anordnungen haben die Erhöhung der Preise nicht unmittelbar durch ihre eigene Kraft herbeigeführt. Insofern enthalten die Ausführungen der Revision einen nicht unrichtigen Kern. Aber die Anordnungen haben die Lieferer ermächtigt, von den Abnehmern einen über den vereinbarten Preis hinausgehenden Preis zu verlangen. Die Erhöhung der Preise ist in diesem Sinn nicht durch die Anordnungen selber, sondern durch die in der Anordnungen zugelassenen erhöhten Forderungen der Lieferer herbeigeführt worden. Da über die Höhe der Preisforderungen der Klägerin kein Streit besteht, mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.

gez. Lindenmaier gez. Heidenhain gez. Birnbach gez. Schmidt gez. Wilde