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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.09.1994, Az.: X R 44/94

Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.09.1994
Aktenzeichen
X R 44/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 243

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ( ... ) eingelegt. Mit der Revision macht er geltend, er sei in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar ... nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten gewesen; er selbst sei nicht geladen worden, sein geladener Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S, habe wegen plötzlicher Erkrankung nicht erscheinen können; im übrigen werde die Beschwerdeschrift in der Sache ... zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Das FG hat sie nicht zugelassen (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO sind nicht gegeben.

4

Es ist nicht schlüssig dargelegt, daß der Kläger nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Der Kläger selbst war zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten geladen worden (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1994 -- FG-Akte Bl. 92 --). Seine Prozeßbevollmächtigten waren am 7. Januar ... -- also rechtzeitig (§ 91 Abs. 1 FGO) -- geladen worden. Das Vorbringen, der Termin hätte wegen der rechtzeitig dem FG angezeigten plötzlichen Erkrankung des allein informierten Rechtsanwalts S nicht durchgeführt werden dürfen, berührt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern könnte allenfalls zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt haben; ein solcher Mangel wäre zwar ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 3 FGO), ist indessen nicht in § 116 Abs. 1 FGO genannt (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 27. Februar 1992 VII R 121/91, BFH/NV 1992, 756; vom 11. November 1992 IV R 97/92, BFH/NV 1993, 482; vom 4. Januar 1993 VII R 111/92, BFH/NV 1993, 737; vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48; vom 14. Oktober 1993 XI R 57/92, BFH/NV 1994, 563; vom 27. Januar 1994 X R 62/93, BFH/NV 1994, 496). Die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift in der Sache ... kann nicht berücksichtigt werden.