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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79

Arbeitsvertrag; Betriebsgeheimnis; Arbeitsverhältnis; Weitergabe; Verbindlichkeit; Geheimhaltungsklausel; Entschädigung; Rezeptur; Geheimhaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.03.1982
Aktenzeichen
3 AZR 83/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Siegburg 28.02.1977 - 1 Ca 12/77
LAG Düsseldorf 02.11.1978 - 22/16 Sa 393/77
nachfolgend
LAG Köln - 06.06.1984 - Az: 7 (22) Sa 393/77
BAG - 24.06.1986 - AZ: 3 AZR 486/84

Fundstellen

  • BAGE 41, 21 - 36
  • NJW 1983, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Parteien eines Arbeitsvertrags können wirksam vereinbaren, daß der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse, die er aufgrund seiner Tätigkeit erfährt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nutzen oder weitergeben darf. Die Verbindlichkeit einer solchen Geheimhaltungsklausel hängt nicht von der Zusage einer Entschädigung ab.

2. Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden.

3. Die Rezeptur eines Reagenzes ist nicht offenkundig, wenn die quantitative Analyse für ausgebildete Chemiker einen mittleren Schwierigkeitsgrad bietet und die sinnvolle Verwendung der Bestandteile nicht ohne Detailkenntnisse und erst nach entsprechenden Überlegungen und Untersuchungen möglich ist.