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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1980, Az.: 3 StR 115/80

Folgen für den Strafausspruch bei Idealkonkurrenz von Delikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1980
Aktenzeichen
3 StR 115/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 11.12.1979

Verfahrensgegenstand

Nötigung u.a.

Prozessführer

Zimmermannshilfspolier Josef Waldemar P. aus E., geboren am ... 1929 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. April 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Dezember 1979

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt; es hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Nötigung und Körperverletzung wendet. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung des Vergehens der Körperverletzung bejaht (§ 232 StGB).

3

Der Schuldspruch wegen Beleidigung unterliegt aber der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Insoweit kann eine Verurteilung nicht erfolgen, weil kein Strafantrag gestellt ist (Bl. 2 bis 7 d.A.). Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beleidigung führt nicht zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, weil der Straftatbestand der Beleidigung, wenn der Angeklagte insoweit verurteilt werden könnte, in Idealkonkurrenz zu den Vergehen der Nötigung und Körperverletzung stehen würde.

4

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

5

Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten "das der Körperverletzung zugrunde liegende Motiv, die ihm unbekannte, auf dem Heimweg befindliche Zeugin B. spätabends zu vergewaltigen", berücksichtigt. Nach dem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten von dem Versuch der Vergewaltigung durfte dessen ursprünglicher Vergewaltigungsvorsatz aber bei der Zumessung der Strafe für die übrigbleibenden Vergehen nicht mehr strafschärfend erwogen werden (BGH bei Dallinger MDR 1966, 726; BGH MDR 1965, 839; BGH, Urteil vom 9. März 1967 - 5 StR 38/67).

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm