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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1983, Az.: 4 AZR 578/80

Angestellte im Schreibdienst; Tarifliche Zulage; Vollbeschäftigte Angestellte; Bewährungszeit; Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
4 AZR 578/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kassel 20.11.1979 - 5 Ca 299/79
LAG Frankfurt 11.09.1980 - 9 Sa 45/80

Fundstellen

  • ARST 1983, 177
  • PersV 1985, 173

Amtlicher Leitsatz

1. Die tarifliche Zulage für Angestellte im Schreibdienst (Vergütungsgruppe VII BAT Teil II N) erhalten vollbeschäftigte Angestellte nach einer zwölfjährigen Bewährungszeit. Für Halbtagskräfte beträgt die Bewährungszeit damit nach § 23a BAT 24 Jahre.

2. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.